Download PDF

Download Word

Ethische Fragen und die Ideologie des Grundgesetzes                        1. 3. 2004
Autor:
Dr. jur. Gerhard Czermak

1.  Das Grundgesetz (GG) schreibt dem Bürger keine Staatsideologie vor. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat z. B. in einer Entscheidung vom 9.2.1989 zu Fragen der Schulbuchzulassung ausgeführt, eine „gezielte Beeinflussung...im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung“ sei dem Staat verboten. Diese Aussage ist allerdings ergänzungsbedürftig. Das GG stellt für wertbezogene Entscheidungen des Gesetzgebers und des Gesetzesanwenders einen ausfüllungsbedürftigen Rahmen dar. Das heißt aber nicht, dass das GG in Konturierung dieses Rahmens nicht auch selbst Werte enthält. Keine Staatsverfassung enthält ausschließlich formale Regeln, und selbst formale Regeln (z.B. zur Organisierung der Staatsgewalt nach Mehrheitsentscheidung, Repräsentation und Parteienbildung) entspringen einer ideologischen Grundvorstellung und repräsentieren diese. Es stellt sich daher die Frage: Welche Ideologie hat das GG und welche Bedeutung hat sie generell für die Zulässigkeit ideologischer Momente in Gesetzgebung und Verwaltung, insbesondere bei der staatlichen Schulerziehung und Wissensvermittlung? Besonders schwierig sind Aussagen zu in der Gesellschaft umstrittenen ethischen Fragen wie der des Schutzes vorgeburtlichen menschlichen Lebens und weiteren Fragestellungen der Bioethik einschließlich des humanen Sterbens. Ob und inwieweit das GG zu diesen und anderen Problemen verbindliche Entscheidungsvorgaben enthält, ist vielfach noch ungeklärt, obwohl oder gerade weil es um als existentiell empfundene Probleme geht.

2.  Zum Kernbereich der staatlichen Grundordnung des GG gehören die bekannten rechtsstaatlich-demokratischen Prinzipien mit Grundrechten, Gewaltenteilung, richterlicher Unabhängigkeit usw., insb. die gleiche Würde aller Menschen (Art. 1 I GG; ein in der Rechtspraxis konkret meist entbehrlicher und umstrittener Rechtsbegriff), aber auch das Sozialstaatsprinzip und der Völkerfriede (Art. 26 GG). All diese Rechte und Prinzipien finden sich explizit im GG. Man kann sie als Werte, nämlich Verfassungswerte, bezeichnen, und ihr Funktionieren setzt die Akzeptanz eines allgemeinen (nicht speziellen) Menschenbilds voraus. Dem GG ist ein aus seinem Text und Geist zu entwickelndes Idealbild des Staatsbürgers zu entnehmen, das er in seiner Rechtsordnung berücksichtigt. Das BVerfG formuliert daher z.B.:

"Das GG ist eine wertgebundene Ordnung, die den Schutz von Freiheit und Menschenwürde als den obersten Zweck allen Rechts erkennt; sein Menschenbild ist nicht das des selbstherrlichen Individuums, sondern das der in der Gemeinschaft stehenden und ihr vielfältig verpflichteten Persönlichkeit." (BVerfGE 12,45/51) Wie das Menschenbild konkret-individuell aussieht, sagt das GG nicht, und gerade dieser "Mangel" gehört zu seinem verfassungstheoretischen Wesen. Zur Pluralität des dem GG ebenfalls zu entnehmenden "ethischen Standards" sagt das BVerfG lediglich, er bestehe in der "Offenheit gegenüber dem Pluralismus weltanschaulich-religiöser Anschauungen angesichts eines Menschenbildes, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bestimmt ist. In dieser Offenheit bewahrt der freiheitliche Staat des GG seine religiöse und weltanschauliche Neutralität." (BVerfGE 41,29/50)

In zahlreichen Entscheidungen des BVerfG ist zum Ausdruck gekommen, dass zu den Grundelementen der Ordnung des GG die Garantie eines freien Meinungsbildungsprozesses gehört, und zwar sowohl in politischer, als auch religiös-weltanschaulicher Hinsicht. Dem GG lassen sich aber neben den genannten Grundrechten und Basisprinzipien, darunter auch das Prinzip der Nichtdiskriminierung wegen persönlicher Merkmale (Art. 3 III GG), auch einzelne weitere relativ konkrete inhaltliche Anforderungen entnehmen: generelle Ablehnung von Gewalt (Art. 8 I GG), ausgenommen für Zwecke der Verteidigung (Art. 12 a GG), damit korrespondierend der Schutz für Verfolgte (Art. 16 a GG); Verantwortung für die Nachwelt, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tierwelt (Art. 20 a GG), vereintes Europa in Gleichberechtigung, allgemeiner Weltfriede (Präambel, Art. 23-25).

Diese Gesichtspunkte zusammen ergeben die Grundstruktur einer auf inhaltlichen Werten beruhenden Verfassungsordnung, und diese bedingen ein einerseits in gewisser Weise spezifisches, andererseits pluralistisch-offenes „Menschenbild“ des GG. Selbstverständlich können und sollen die Erziehungseinrichtungen diese verfassungsrechtlichen Grundvorgaben, den notwendigen Grundkonsens, auch als verbindlich vermitteln, denn es geht um die Basis des friedlichen und gerechten Zusammenlebens in der Gesellschaft. Mit dieser "Doktrin" darf Schule also „indoktrinieren“.

3.  Das Problem und eine stete Quelle von Missverständnissen liegt in der Notwendigkeit der Unterscheidung von zulässiger und unzulässiger Staatsideologie. Die Propagierung eines Menschenbildes und ethischer Prinzipien durch die öffentliche Hand, die über den oben beschriebenen Prinzipienrahmen des GG hinausgehen, wäre unzulässige Staatsideologie bzw. die unzulässige einseitige Propagierung einer speziellen Ethik. Das hat das BVerfG mehrfach ausdrücklich festgestellt und ist im Grundsatz anerkannt. Ein spezifisches Konzept des guten Lebens kennt das GG gerade nicht. Insbesondere ergeben sich aus ihm – entgegen immer noch verbreiteter Auffassung – keinerlei Anhaltspunkte für die Propagierung einer christlichen oder sonstwie religiösen oder nichtreligiösen Weltauffassung. Dass die Gottesnennung in der GG-Präambel nur als persönliches Motiv der Verfassungsgeber nach 1945 zu verstehen ist, dem GG aber keine zusätzliche normative Bedeutung verleiht, ist unter Verfassungsjuristen so gut wie anerkannt.

Die Probleme der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Ideologie liegen wegen des grundsätzlichen parlamentarischen Mehrheitsprinzips auch hier im Detail. Immer wieder versuchen insb. religiöse Institutionen und die ihnen ideell oder zumindest wahltaktisch verbundenen Politiker, ihr manchmal sehr spezielles und nicht allgemein als zumindest tragbar empfundenes Konzept zu einzelnen ethischen Fragen der Allgemeinheit per Gesetz aufzuzwingen. Die dabei zu stellenden Abgrenzungsfragen zwischen zulässiger und unzulässiger Ideologie sind noch wenig erforscht. Wesentliches hierzu leistet die liberale Rechts- und Staatstheorie. Sie besagt im wesentlichen, dass der Staat außerhalb eines vorgegebenen Basis-Mindestkonsenses zu Fragen des richtigen Lebens nicht Stellung zu nehmen hat. Es geht ihm nicht um das Gute, sondern nur um das für alle pluralistischen Wertvorstellungen gleichermaßen Gerechte. Das heißt: Staatliche Regulierungen sowie Beschränkungen individueller Handlungsfreiheit sind nur auf der Grundlage solcher Argumente zulässig, die keine besonderen religiösen oder philosophischen Lehren voraussetzen. Mit anderen Worten: Freiheitsbeschränkungen, aber auch Fördermaßnahmen dürfen nur auf Grund solcher Rechtsgüter erfolgen, deren Vorrang im konkreten Fall unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit neutral begründet werden kann. Die Auswirkungen solcher begründungsneutraler Regelungen sind freilich regelmäßig höchst unterschiedlich: Gleichheit differenziert, weil die neutralen Regelungen auf unterschiedliche Umfelder treffen: verschiedene Zahl der Betroffenen, unterschiedliche wirtschaftliche Stärke usw. Das ist auch nicht zu kritisieren, weil ethische Konzepte jenseits des für alle verbindlichen Grundkonsenses nicht unter Bestandsschutz gestellt werden, sondern um Akzeptanz werben müssen. Also: Begründungsneutralität, nicht Wirkungsneutralität.

4.  Praktisch bedeutet das, dass Gesetze, die einer speziellen, z. B. religiösen, Ethik entsprechen (z. B.: absolutes Abtreibungsverbot, weitgehender Embryonenschutz), wie schon hinsichtlich der Grundrechte nicht einfach mit der aktuellen Existenz einer entsprechenden parlamentarischen Mehrheit begründet werden dürfen. Denn: „Das staatliche Handeln und die politische Ordnung müssen prinzipiell gegenüber jedermann rechtfertigungsfähig sein“ (Stefan Huster). Darauf kommt es an und nicht auf eine etwa zusätzlich vorhandene religiöse oder sonstige ideologische Motivation. Nur so wird vermieden, dass ein Teil der Bevölkerung allen anderen seine spezielle Moral oder religiös-weltanschauliche Überzeugung aufnötigen kann (Musterbeispiel: extremer Embryonenschutz, obwohl keinem Vertreter eines solchen verboten wird, z. B. Präimplantationsdiagnostik für sich persönlich abzulehnen). Die vehement vertretene Forderung nach einer christlichen Fundierung der deutschen und europäischen Rechtsordnung steht im absoluten Widerspruch hierzu. In verbleibenden Konfliktfällen zwischen liberal-neutraler Regelung und Sondermoral hilft letzterer die Gewissensfreiheit. In der Grundidee ist die Liberale Staatstheorie klar, in der praktischen Verwirklichung äußerst anspruchsvoll. Sie stimmt vollkommen mit dem deutschen GG zusammen und ergibt sich genau genommen schon aus diesem selbst (keine Staatsideologie jenseits der Zentralforderungen des GG, freier geistiger Prozess, Selbstbestimmungsrecht des Individuums; bestritten). Absolutes Gegenmodell des neutralitätsliberalen Staats ist die Diktatur eines Gottesstaats. Aber schon jede „zivilreligiöse“ Fundierung des Staats trägt den Keim der Überzeugungsdiktatur in sich. Der Staat des GG beruht – historisch plausibel – nicht auf religiös-weltanschaulichen  Grundlagen. „Von der christlichen Tradition ‚des Abendlandes’...findet sich in der Staatsverfassung keine Spur“, meint selbst der streng protestantische bekannte Religionsrechtler Martin Heckel. Das GG ist zwar dem Text nach sehr religionsfreundlich, stellt aber auch bei privilegierenden Tatbeständen stets alle Religionen und nichtreligiösen Weltanschauungen gleich (vgl. Art. 3 III, 4 I, 33 III GG; 136 I, II und besonders deutlich 137 VII WRV i. V. m. Art. 140 GG).

5.  Die politische und rechtliche Praxis ist von der konsequenten Anwendung dieser Regeln selbst nach 55 Jahren GG noch weit entfernt. Politiker kommen über das platte machtbewusste Mehrheitsdenken nur selten hinaus. Die vom überwiegend konservativen Juristenstand geprägte Rechtsprechung hat in ideologischen Fragen oft heute noch große Schwierigkeiten mit der Anwendung der sonst anerkannten juristischen Standards, wobei ihr innovatives Potential dennoch größer zu sein scheint als das der weitgehend kirchenhörigen Politik (in der selbst dramatische religionssoziologische Veränderungen offenbar keinerlei Rolle spielen). Verwiesen sei nur auf die Rechtsprechung des BVerfG zu Schulkreuzen und zum islamischen Kopftuch mit ihrer unmissverständlichen Betonung des Neutralitätsgebots im Sinn eines Verbots der ideologischen Parteinahme.

6.  Wie unbedarft (oder ideologisch-machtbewusst) selbst bei einfachsten Grundfragen staatsbürgerlichen Wissens Politiker und selbst Träger der politischen Bildung (Journalisten, Lehrer, Schulleiter, Professoren) oft sind, zeigen die beliebten Bezugnahmen auf speziell christliche Werte in manchen Landesverfassungen. Es finden sich zwar bedauerlicherweise keine politischen Mehrheiten, die diese Ungereimtheiten bereinigen. Aber es sollte doch Art. 31 GG bekannt sein: Bundesrecht bricht Landesrecht. Das bundesrechtliche strikte Gebot ideologischer Neutralität (Verbot der Parteinahme gleich ideologischer Beeinflussung, s. o.) hat stets Vorrang vor anderslautenden landesrechtlichen Vorschriften, und sei es die Landesverfassung. Eine Berufung auf letztere ist in solchen Fällen stets unseriös. Zusammenfassend ist zu betonen: Der pluralistische Staat (gemeint sind alle öffentlichen Hände) darf und soll zwar religiöse Tatbestände je nach Sacherfordernis in seiner Rechtsordnung berücksichtigen. Er darf dabei aber niemals einseitig eine Richtung bevorzugen. Das gilt insbesondere für die (grob missverständlich) so genannten „Christlichen Gemeinschaftsschulen“, die ideologisch gerade nicht christlich sein dürfen. Diese vom BVerfG schon 1975 vertretene Auffassung wurde mit seinem Kopftuch-Urteil von 2003 noch klarer bekräftigt. Was für Religion und Weltanschauung gilt, gilt entsprechend für alle ideologisch-politischen Fragen. Leider kann nur derjenige, der auch persönlich davon betroffen ist, Verstöße dagegen vor Gericht geltend machen.

Abkürzungen:

BVerfGE = Entscheidungen des BVerfG, Amtliche Sammlung

WRV = Weimarer Reichsverfassung

 

Literatur:

Böckenförde, Ernst-Wolfgang: Religion im säkularen Staat, in: Universitas 1996, 990-998

Huster, Stefan: Staatliche Neutralität und schulische Erziehung, Neue Sammlung 2001, 399-424

Huster, Stefan: Liberalismus, Neutralität und Fundamentalismus. Über verfassungsrechtliche und sozialphilosophische Grenzen rechtlicher Verbote und Regulierungen in der Gentechnologie und in der modernen Medizin. In: A. Brockmöller u. a. (Hg.), Ethische und strukturelle Herausforderungen des Rechts, (ARSP-Beiheft 66) Stuttgart 1997, 9 ff.

Pawlowski, Hans-Martin: Recht und Glauben, KuR 1998 Nr. 110, S. 93-112 (zur inneren Rechtfertigung der Rechtsnormen im pluralistischen Staat)

Rawls, John: Der Vorrang des Rechten und die Ideen des Guten, in: ders., Die Idee des politischen Liberalismus, 1992, 364 ff.

 

 

Kontakt und Copyright: Dr. jur. Gerhard Czermak, Bgm.-Ebner-Str. 33, 86316 Friedberg

 

Download PDF

Download Word