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 „Humane Sterbebegleitung versus aktive Sterbehilfe“ [?]

Statement zur Veranstaltung des Gesprächskreises SOZIALPOLITIK der

FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG (FES) am 24.01.2006

Von Dr. Kurt F. Schobert, Geschäftsführer der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS, www.dghs.de und www.humanesleben-humanessterben.de), Stand 27.07.2006

Der Vortrag wurde mittels einer Powerpoint-Präsentation illustriert.

 

In dem von den Professoren Hubert Knoblauch und Arnold Zingerle herausgegebenen Band „Thanatosoziologie. Tod, Hospiz und die Institutionalisierung des Sterbens“ (Berlin 2005) wird „Die Palliativmedizin im Fallbeispiel“ erläutert (S. 150 ff.). Dieser Fall gibt zu denken:

 

 I. Der Fall

 Der Fall von Frau Mein macht deutlich, dass trotz kooperativer Patientin, trotz hervorragender Voraussetzungen und medizinischem Bemühen der Palliativarzt „in einer durchaus typischen Handlungsfalle“ saß. Mehrmals bekundete die Patientin, sie wolle lieber sterben (vgl. S. 152, 153). Verursacht durch ein Ovarialkarzinom gerät sie bei aller „Kommunikationsfähigkeit“ und „Akzeptanz ihres Gesundheitszustands“ (S. 151) in eine sich stetig verschlechternde Situation. Medizinische Maßnahmen schlagen fehl, nach 35 Tagen schließlich „verstirbt sie auf der Station.“ (S. 151) Die Patientin „ekelt sich sichtbar vor ihrem eigenen Körper“ (S. 154), sie leidet an sich selbst und ihrem Zustand. Es gibt, wie es in diesem Bericht von Professor Gerd Göckenjan und Dr. Stefan Dreßke heißt, „das Empfinden eines zunehmenden Körperverlustes mit massiven Depersonalisierungsprozessen.“ Dieser „aufgeblähte Körper“ scheint keine Identifikation mehr für sie zuzulassen. Dann noch die Schmerzen, zu denen es heißt: „Dieser Schmerz kann nur durch hohe Morphingaben eingestellt werden, die aber sedieren, zum Schlafen bringen. Dagegen verwahrt sich die Patientin entschieden. Wach sein, bei Bewusstsein sein, nicht auch noch den Kopf verlieren, ist im Verlaufsprozess das von Frau Mein zäh verfolgte Ziel.“ (S. 155). So wird dieser Krankheitsprozess zum Tode beschrieben.

 Dann steigert sich das alles zu einer Dramatik und Tragik, die betroffen macht. Die Berichterstatter: „Ein dramatischer Schritt im Verlauf des Verlustes der Körpergrenzen ist der Moment, seitdem sie Kot erbricht. Eine Schwester kommentiert am 19. Tag: ‚Das ist das Schlimmste, was einem überhaupt passieren kann, seinen eigenen Stuhlgang zu erbrechen.’ Das ist für alle Beteiligten hochgradig ekelig und demütigend, und Fallbeispiele dieser Art sind im Stationsgedächtnis sehr präsent.“ Und es wird ergänzt: „Bei Frau Mein passiert das das erste Mal an ihrem 19. Tag auf der Palliativstation. Eine Magensonde gibt keine Abhilfe, und andere Interventionsmöglichkeiten kommen nicht mehr in Frage. Seitdem erbricht sie manchmal mehrfach Kot täglich.“ (S. 155)

Dieser Fall steht hier nicht als Beweis für die jeweils bessere Alternative einer aktiven direkten Sterbehilfe und schon gar nicht dafür, dass stets die aktive direkte Sterbehilfe der bessere, flottere und für alle Beteiligten sinnvollere Weg sei, um denkbaren Ekel vor dem eigenen Sein, vor dem Sterbeprozess Anvertrauter oder vor den befürchteten Demütigungen schon im Vorfeld zu vermeiden. Aber dieser Fall steht für die Grenzen der Hospizpflege, der Palliativmedizin und der Schmerztherapie. Denn die terminale Sedierung und die aktive indirekte Sterbehilfe, die oft verkürzt nur „indirekte Sterbehilfe“ genannt wird, stoßen allemal dort an Grenzen, wo eine Patientin oder ein Patient dieses Ummanteln, dieses Einhüllen, dieses Abtöten aller Empfindungen durch den mit dem Tod beendeten Tiefschlaf nicht wünschen, nicht wollen und nicht einzusehen vermögen, dass sie noch ein Leben fortführen sollen, das sie nicht mehr bewusst wahrzunehmen vermögen, wenn sie es aber bewusst wahrnehmen wollten, sie dann mit jener subjektiv als entwürdigend empfundenen Situation konfrontiert werden müssten.

 

II. Der SOWOHL-ALS-AUCH-ANSATZ

 Mein Statement plädiert für ein SOWOHL-ALS-AUCH-DENKEN, das in der humanen Sterbebegleitung keinen stets notwendigen Gegensatz zu einer denkbaren und für seltene Extremfälle verantwortbaren aktiven direkten Sterbehilfe sieht – und umgekehrt, das in der aktiven direkten Sterbehilfe, wenn dort hohe Sorgfaltskriterien Anwendung finden, keinen notwendigen Gegensatz zur humanen Sterbebegleitung sieht. Dieses SOWOHL-ALS-AUCH-DENKEN will integrieren, will fall- und situationsbezogen dem Würde-Empfinden des betroffenen Patienten dienen; und es will nicht im ENTWEDER-ODER-DENKEN in die Argumentationsfalle des fanatisch sich zuspitzenden Rechthaben-Wollens laufen.

  

III. Der Mensch – das offene Wesen; <Axiom der offenen Fragen>

 Nun gibt es viele Möglichkeiten, sich diesem sensiblen Thema zu nähern. Ich wähle jene der polemischen Zuspitzung, die auch in der neuen DGHS-Verbandszeitschrift in der Rubrik ARGUMENTE verwendet wurde (vgl. „Humanes Leben – Humanes Sterben“, HLS 1/2006, S. 40 ff.), unterstützend dort noch bebildert, durchaus emotionsgeladen.

 Lassen Sie mich diese Positionen vor dem Hintergrund der These vortragen, dass wir Menschen lernende Wesen sind, offen bleiben sollten für Fragen und dass wir auch nicht hinter jeder Frage sogleich vermuten müssen, wir Menschen könnten sie beantworten. Ich habe dies an anderer Stelle als <Axiom der offenen Fragen> beschrieben (vgl. u. a. Schobert, Kurt F.: Der gesuchte Tod. Warum Menschen sich töten. Frankfurt/M. 1989, S. 160 ff.). Bisweilen ist es die altgriechische Seele, der es gelang, das Wort „Tragik“ in verschiedenen Variationen zu veranschaulichen. Tragisch sind viele Sterbeprozesse. In der Tragik schwingt auch stets das Unvermögen mit, einer existentiell bedeutsamen Entwicklung mit einer stets sinnvollen Lösung begegnen zu können. So häufig gibt es schlichtweg keine Lösung in solchen Situationen, wie immer wir, Freunde, Ärzte, Pflegepersonal, Angehörige und die existentiell in ihren endenden Wirkungsmöglichkeiten Betroffenen sich verhalten mögen.

 Es liegt mir viel daran, verkrustete Denk-, Motiv- und geradezu reflexartige Argumentations-Strukturen aufzubrechen. Deshalb verbinde ich mit meinem Statement appellartige Zuspitzungen, die Sie mir nachsehen mögen. Ziel ist nicht, andere Einstellungen zu verdammen, sondern bewusst zu machen, dass wir uns sehr achtsam auf der Eisfläche öffentlicher Diskussionen bewegen sollten, gerade deshalb, weil wir das oft Verkündete nur, weil es oft verkündet wurde, noch lange nicht als zutreffend und stets richtungweisend ansehen sollten.

 Die folgende Polemik und der folgende Appell richten sich gegen die Zauderer in Deutschland, die behaupten, erst müsse der ideale Staat flächendeckender Palliativmedizin und Hospizpflege geschaffen werden, dann erst dürfe nach einer umfassenden gesetzlichen Regelung gefragt werden, die auch die aktive direkte Sterbehilfe ansprechen könnte; dann aber bräuchten wir diese Regelung nicht mehr.

 

  IV. Polemik für integratives Denken nach den Vorgaben von Art. 1 (1) GG

 Die folgenden Ausführungen wollen bewusst „polemisch“ sein. Unter „Polemik“ versteht man „1. literarische oder wissenschaftliche Auseinandersetzung; wissenschaftlicher Meinungsstreit, literarische Fehde. 2. unsachlicher Angriff, scharfe Kritik.“ (DUDEN. Das Fremdwörterbuch)

Die folgenden Zeilen setzen sich auseinander mit der Unaufrichtigkeit in unserer Gesellschaft, veranschaulicht an den unsachlichen Angriffen von Gegnern einer umfassenden gesetzlichen Regelung der Sterbebegleitung und -hilfe. Am Beispiel des Motorradfahrens soll gezeigt werden, zu welcher Konsequenz es führen müsste, würden wir die Polemik dieser Gegner auf andere Lebensbereiche und Gesetze übertragen.

 Als Sozialwissenschaftler, der ich bin, kenne ich den wissenschaftlichen Meinungsstreit. Als Chefredakteur der DGHS-Verbandszeitschrift „Humanes Leben – Humanes Sterben“ kenne ich die unsäglichen Polemiken mancher Kollegen aus der schreibenden Zunft. Als Geschäftsführer der DGHS kämpfe ich seit Jahren für eine solide Menschen- und Bürgerrechtsbewegung, die im Rahmen des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats operieren muss, will sie glaubwürdig sein.

 Die folgende Polemik – im Sinne einer kritischen Auseinandersetzung mit sokratischer Fragetechnik – möge den großen Zauderern in Deutschland die Herzen öffnen für einen faireren Umgang mit diesen sensiblen Fragen. Es geht nicht um ein spitzfindiges ENTWEDER-ODER, sondern um ein großherziges SOWOHL-ALS-AUCH. Palliativmedizin und Hospizpflege sollten nicht als ausschließendes Angebot gegenüber einer moralisierend diskreditierten aktiven direkten Sterbehilfe gesehen werden, sondern als integrative Chance sich in seltenen Extremfällen sogar ergänzender Angebote in gesetzlich definierten Fällen, die auch gewissenhaft gründlich bedachte Sorgfaltskriterien einbeziehen.

 Der folgende Beitrag möchte Anstoß geben, um die geradezu reflexartig konditionierten Gegner rechtsstaatlich umfassender Regelungen der Sterbebegleitung und -hilfe umzustimmen. Er möge anregen, über Parteigrenzen und über kirchliche Dogmatik hinaus das eigene Gewissen zu befragen. Er möge helfen, die scheinbar unversöhnlichen Widerstände gegen verfassungsrechtlich breit verankerte Gesetze aufzugeben und Brücken zu bauen, damit die Autonomie und das Selbstbestimmungsrecht unserer Bürger in ihrer schwächsten Lebensphase respektiert und (auch gegen Widerstand) realisiert wird.

 In diesem Sinne appelliere ich an Politiker, Kirchen, Hospizgruppen, Medienstrategen und Journalisten, Artikel 1 (1) unserer Verfassung als Leitidee zu verinnerlichen: 

            „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen

ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

 Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, unser Grundgesetz, ist höherrangig als alle anderen Gesetze; es entstand nach dem Zweiten Weltkrieg in den berechtigten Hoffnungen auf einen Neubeginn und im Bestreben, aus den Wunden und Menschenrechtsverletzungen der Vergangenheit zu lernen.

 Gleichwohl gab es mit Inkrafttreten des Grundgesetzes und der neuen Rechtsordnung noch eine Fülle früher entwickelter Gesetze, die zu einem erheblichen Teil dann übernommen wurden. Die Rechtsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland zeigt, dass es bis heute nicht gelungen ist, diese früheren Gesetze in allen Bereichen dem Grundgesetz anzupassen; denn nicht das Grundgesetz (GG) diesen früheren Gesetzen, sondern umgekehrt, diese früheren Gesetze dem GG anzupassen wäre Aufgabe des Gesetzgebers.

Umso denkwürdiger ist der Antragsentwurf des SPD-Politikers Rolf Stöckel, der als Bundestagsabgeordneter und vormals Vorsitzender des Humanistischen Verbandes Deutschlands (HVD) das Papier „Autonomie am Lebensende“ (Stand 31.03.2004) öffentlich machte. Darin heißt es zu Recht:

 „Dem Wunsch des Menschen, in Würde zu sterben, muss alle staatliche Gewalt entsprechen. Gesetzliche Bestimmungen, die diesem Grundsatz widersprechen oder ihn einschränken, sind zu ändern.“ 

Es ist bitter, dass dieses redliche Anliegen noch nicht umgesetzt wurde. Es ist bitter, dass nach über 50 Jahren Rechtsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland noch nie in öffentlicher Debatte die Abgeordneten des Bundestages über diese immens wichtigen Fragen gemäß ihrem Gewissen eine umfassende gesetzliche Regelung der Sterbebegleitung und -hilfe auf den Weg gebracht haben. Abgeordnete und Parteien, denen eine gesetzliche Regelung des Dosenpfands (die inzwischen 3. gesetzliche Regelung gilt seit 28. Mai 2005) wichtiger ist als die existentiell mit Ur-Ängsten belastete Regelung der Durchsetzung des Patientenwillens am Lebensende, verlieren verständlicherweise ihre Glaubwürdigkeit. Positiv formuliert: Parteien und Politiker, die es sich zur Aufgabe machen, diese Grundfragen eines an den Leitideen der Humanität und Würde orientierten Rechtsstaats Wirklichkeit werden zu lassen, können zuversichtlich sein, bei ihren Wählern und in der Bevölkerung auf breite Zustimmung zu stoßen.

 In diesem Sinne sind Polemiken wie diese hier wichtig. Sie sollen Öl in das Feuer der Herzen gießen; sie sollen mit spitzer Feder emotional schmerzen, um die Trägheiten der Gleichgültigkeit überwinden zu helfen; sie sollen unsachliche Debatten vermeiden helfen. Diese Polemik hier möchte an das Gewissen aller Entscheidungsträger appellieren.

 

V. Glaubens- und Gewissensfreiheit auch als Freiheit zum Tode

Echte Glaubens- und Gewissensfreiheit gibt es nur in einem Land, das seinen Bürgern auch den Entscheidungsfreiraum schafft, auf gesetzlicher Grundlage den jeweils eigenen Sterbeprozess zu beenden, wenn er nicht mehr der persönlich empfundenen Würde entspricht. Es gibt eben auch Fälle, in denen Menschen auf eine restliche Sterbezeit in einem Hospiz oder in einer anderen Einrichtung verzichten wollen; es gibt Fälle, in denen schwerkrank-sterbende Patienten es nicht mit ihrer persönlichen Würde als vereinbar empfinden, noch sediert zu werden; in denen sie die Abhängigkeit von anderen Menschen in der schwächsten Phase ihres Lebens als empfindliches Übel stört; in denen sie auch Sonderangebote der Hospiz- und Palliativ-Pflege ablehnen. Echte Glaubens- und Gewissensfreiheit ist in diesen Fragen erst dann ein tatsächliches Menschenrecht, wenn der Glaube auch gelebt werden darf; wenn für den eigenen Glauben auch gestorben werden darf; wenn nicht nur eine Zeugin Jehovas bei der Geburt ihres Kindes auf Bluttransfusion verzichten kann und deshalb – rechtsstaatlich abgesichert, im Jahre 2005 so geschehen  – stirbt, sondern wenn ein lebenssatter Hiob nicht mehr Ja-Sagen möchte zu einem Gott, sondern persönlich Nein-Sagen will zum eigenen Leben, in das ihn auch die Liebe anderer Menschen nicht hineinzwingen darf; denn sonst entsteht jener soziale Druck, der das Leben als vermeintliche Pflicht interpretiert und den Sterbenden nicht loslassen will; ein sozialer Druck also, der den Patienten zuletzt auch noch die eigenen Entscheidungen abspricht, indem der freie Wille und das Selbstbestimmungsrecht als solches in Frage gestellt wird.

  

VI. Die Frage nach dem freien Willen

 Auch darüber freilich ließe sich polemisieren. Dann aber müsste konsequenterweise der Rechtsstaat erst recht sogar die Tötung auf Verlangen und sogar die Tötung ohne Verlangen straffrei stellen: Denn der einen anderen Menschen (ob mit oder ohne dessen Wunsch) Tötende hätte dann keinen freien Willen und würde auch nicht frei und selbstverantwortlich handeln; ihm wäre dann jegliche Schuldfähigkeit abzusprechen. Wer aber nicht schuldfähig ist, wie sollte er bestraft werden? –

  

VII. Die Bedenkenträger-Logik: Für eine Fortsetzung der Grauzonen-Politik?

 Die Gegner, Bedenkenträger und Blockierer einer umfassenden gesetzlichen Regelung der Sterbebegleitung und -hilfe, allen voran Regierungen & Kirchen, befleißigen sich häufig einseitiger „Argumente“, Vorbehalte und Sorgen vor Missbrauchs-Gefahren, die seltsamerweise nicht auf andere Bereiche des Lebens und Sterbens übertragen werden.

 Würden wir die geäußerten Bedenken auf Sportarten wie Extrem-Bergsteigen, Autorennen oder Tiefseetauchen übertragen, wir kämen zu überraschenden Ergebnissen. Am Beispiel des  Motorradfahrens nähern wir uns polemisierend einigen Fragen, um anschließend denkbare Antworten zu finden. Die Fragen entsprechen jenen, die gebetsmühlenartig von Bedenkenträgern in die Medien getragen werden; sie sollen erkennbar machen, wie bedenklich diese Bedenken selbst sind:

  

VIII. Könnte es nicht sein … ?

 Könnte es nicht sein, dass ein Motorradfahrer seinen Willen, sich für das Motorradfahren zu entscheiden, geändert hätte, wenn er später im Koma gewusst hätte, dass er den Ärzten nur noch als Organspender interessant gewesen wäre?

 Könnte es nicht sein, dass dieser Motorradfahrer von Freunden sozial unter Druck gesetzt wurde, dass er überhaupt erst begann, sich auf den Feuerofen zu setzen, weil er Angst hatte, sozial ausgegrenzt zu werden und zu vereinsamen?

 Könnte es nicht sein, dass dieser Motorradfahrer gar nicht selbstbestimmt die Entscheidung traf, sondern dass er einem falschen, einseitigen Männlichkeitsideal nacheifern wollte?

 Könnte es nicht sein, dass es Freiheit und Selbstbestimmung beim Motorradfahren überhaupt nicht gibt, sondern dass die Bereitschaft, sich in die Todes-Zonen des motorisierten Zweirades zu begeben, von der Zweiradindustrie manipulativ durch geschickte Werbung instrumentalisiert wurde, damit ein Industriezweig weiterhin Geld verdienen kann?

 Könnte es nicht sein, dass es ethisch unverantwortlich ist, das Motorradfahren als Freizeitsport zuzulassen, weil die Auspuffgase die Luft verpesten und dadurch möglicherweise die Gefährdung durch Krebskrankheiten in Deutschland zunimmt, dass also, wie beim Rauchen, auch hier eine erhebliche Gesundheitsgefährdung zur "Luxus-Lustbarkeit" wurde, mit Kosten verbunden, die so hoch sind, dass mit den Geldern einer Spritztour in die Alpen ein indisches Waisenkind einen Monat lang vor dem Hungertod zu bewahren möglich wäre?

 Könnte es nicht sein, dass dieser heiße Stuhl eine Lizenz zur Selbsttötung sei, einer Förderung der Todessehnsucht dient und den Geschwindigkeitsrausch zur Droge, zum Rausch eben, werden lässt, verbunden mit der Tragik seelischer Abhängigkeiten der Fahrer, die eher Hilfe auf dem Weg zum Fußgänger finden müssten, statt Hilfe, ihr Leben auszulöschen?

 Könnte es nicht sein, dass dann, wenn den Motorradfahrern der Unterschied zwischen einem motorisierten Zweirad und einem Fahrrad gut erklärt wird, die Zahl der Befürworter des Motorsports sinken würde und vor allem viele junge Menschen vor dem Tod dadurch bewahrt werden würden?

 Könnte es nicht sein, dass es unter den Motorradfahrern Menschen gibt, die nur den Führerschein machen, um sich später mit ihrem Rennbesen das Leben zu nehmen, weil Motorräder, anders als Pkws, noch keine Gurtpflicht kennen und keine Airbags haben, also die Selbsttötungs-Gefährdung regelrecht heraufbeschwören?

 Könnte es nicht sein, dass Motorräder während der Zeit des National-Sozialismus dafür verwendet wurden, Kanonen zu ziehen (wer kennt sie noch, die „Grünen Elefanten“ der Marke ZÜNDAPP?) und wäre da nicht heute erneut die Gefahr, dass die Regierung diese Feuerschlitten dazu einsetzt, in Afghanistan ins Feld zu ziehen, so dass unschuldige Menschen gegen ihren Willen getötet werden?

Hat es nicht schon Fälle gegeben, bei denen Beifahrer, ohne dies selbst gewusst zu haben, in den Tod katapultiert wurden, weil der Motorradfahrer auf langen Strecken wegen Übermüdung eingeschlafen ist? Oder umgekehrt, dass der Beifahrer einschlief, zur Seite kippte, der Fahrer die Spur nicht mehr halten konnte und junges, hoffnungsvolles Leben fremdbestimmt getötet wurde? Sind, um es auf den Punkt zu bringen, Motorradfahrer nicht potentielle Mörder, jedenfalls latente Totschläger im Sinne unseres Strafgesetzbuches?

 Könnte es nicht sein, dass die Unterlassung, jedem Motorradfahrer Helm und Schlüssel abzunehmen, gemäß § 323 c StGB bestraft werden müsste, als unterlassene Hilfeleistung zum Leben?

 Könnte es gar sein, dass Motorradfahrer durch dunklen Lederanzug, Handschuhe, Stiefel und Helm emotional unbewusst dazu angestiftet werden, Straftaten zu begehen? Gab es sie nicht bereits, die Motorradfahrer, die Tankstellen überfallen oder, unkenntlich mit Helm, unschuldige Mädchen in Studentenwohnheimen vergewaltigt hatten? Wurde nicht sogar, in einem James-Bond-Film („Lizenz zum Töten“?) eine Motorradfahrerin gezeigt, die an ihrem heißen Eisen kleine Marschflugkörper installiert hatte, um Nichtsahnende heimtückisch von hinten von der Straße zu putzen? Könnte diese dämonische Zweirad-Hexe nicht geradezu Nachahmer(Innen) finden?

 Könnte es nicht sein, dass Motorradunfälle Halsquerschnittlähmungen verursachten und diese Menschen sich aufgrund ihres eigenen Würde-Empfindens, wie im Fall des Spaniers Ramón Sampedro, genötigt sahen, aus dem Leben zu scheiden?

 Hat es nicht auch Motorradfahrer in Wüstengegenden gegeben, die verhungert und verdurstet sind, gar in Geiselhaft genommen wurden, wodurch die Betroffenen fremdbestimmt gefährdet waren, dass ihr Leben durch aktive Tötung ausgelöscht worden wäre? Ist der zweirädrige Rennschlitten, wenn wir solche Fälle bedenken, nicht geradezu ein Instrument der Anstiftung zu aktiver Tötung? Wären Fahrrad, Pferd oder Kamel da nicht ethisch sehr viel redlichere Fortbewegungsmittel in Deutschland, geeignet, die öffentlichen Verkehrsmittel zu befrieden?

  

IX. Die schiefe Ebene (der Argumentation)

Wenn im Herbst, auf einer Pass-Strasse, auf die der Wind braune Blätter der einst grünen Bäume blies, der Asphalt durch regennasses Laub glitschig ist: Haben wir dann nicht für Motorradfahrer jene schiefe Ebene („slippery slope“), die auch von Gegnern der gesetzlichen Regelung einer Sterbebegleitung und -hilfe benannt wird? Soll dieser Herbstwind mehr als nur den Bedenkenträgern ins Gesicht blasen? Zeigt das Herbstlaub nicht, dass dunklere Tage kommen, Vorboten der frostigen Zeit, die das Blut in unseren Adern gefrieren ließe, würden wir uns nicht wenigstens wie Schopenhauers Stachelschweine gegenseitig wärmen? Sind dies nicht die Vorboten der Eiszeit, die selbst menschliches Leben auszulöschen nicht ausgeschlossen werden kann? Drohte nicht, das Abendland unter dicken Eisplatten in ewige Vergessenheit zu geraten, wenn wir im Anblick herbstlicher Pass-Straßen der Zukunft gedenken? –

 

X. Jedes Gesetz kann missbraucht und missachtet werden: Warum noch Gesetze?

 Alles in allem – und umgekehrt gefragt: Darf es eine gesetzliche Regelung überhaupt geben, die das Motorradfahren betrifft? Müssten wir nicht, bevor das Motorradfahren gesetzlich erlaubt wird, Beratungsstellen für alle am Motorradfahren Interessierten einrichten, bestückt mit Motorrad-Seelsorgern? Sollte die Kirche ihre personelle und institutionelle Kapazität, die nach der Abkehr der Schwangerschaftsberatung nun nach neuen Aufgaben giert, nicht in die Beratung von Slippery-Slope-Motorad-Fans investieren?

 Müssten also, um die Fragen auf die Spitze zu treiben,  nicht allen Motorrad-Interessierten, bevor sie sich auf ihre Zweiräder setzen, flächendeckend in Deutschland Alternativen angeboten werden, beispielsweise Autoskooter-Ralleys, Computer-Animationsspiele oder Seifenkisten-Rennen mit schaumstoffgepolsterten Kurven?

 Denn die Gegner einer umfassenden gesetzlichen Regelung der Sterbebegleitung und -hilfe behaupten ja auch, es dürfe ein solches Gesetz nicht geben, weil die Gefahr des „Dammbruches“ bestehe, die Gefahr einer schiefen Ebene, auf der unser Rechtsstaat ins Rutschen komme.

  

XI. Konsequente Ethik ohne Denkverbote: Wenn schon …

 Wenn schon, sagen sich manche Vor- und Nach-Denklichen, denn schon: Wenn schon der Rechtsstaat zu zaghaft, zu vorsichtig, zu skrupulös ist, umfassende Gesetze des Gesundheitswesens auch für den Bereich der Sterbebegleitung und -hilfe zu schaffen, dann brauchen wir auch keine umfassenden Gesetze der Straßenverkehrsordnung. Wenn schon, denn schon. Wenn es schon Fälle geben könnte, bei denen ein solches Sterbehilfe-Gesetz missbraucht werden könnte, dann brauchen wir auch keine Motorräder, keine Autos, keine Küchenmesser, denn auch sie können missbraucht werden. Wenn schon, denn schon.

Wenn schon die Gefahr bestünde, dass bei einem Sterbehilfegesetz sozialer Druck auf altersschwache Menschen ausgeübt wird, sich das Leben nehmen zu lassen, dann brauchen wir auch kein Polizei- und Ordnungsrecht, weil auch Polizeibeamte sozialem Druck erliegen können und dann vorzeitig von der Schusswaffe Gebrauch machen; dann bräuchten wir auch kein Katastrophenschutzgesetz, weil sozialer Druck auf Personen ausgeübt werden könnte, lebensgefährliche Katastrophen wie starke Atomreaktor-Emissionen zu verniedlichen; dann bräuchten wir kein Gesetz zur Kriegswaffenkontrolle und kein Waffengesetz, weil in rechts- und linksextremen Gruppierungen sozialer Druck aufgebaut werden könnte, damit diese Gesetze missachtet werden, verbunden mit tödlichen Gefahren; dann bräuchten wir kein Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz), weil sozialer Druck gegenüber Schwerkranken und Sterbenden aufgebaut werden könnte, keine lebensrettenden Arzneimittel mehr einzunehmen, um möglichst bald zu sterben. Auch die gesetzlichen Grundlagen des Tierarzt-Berufes bräuchten wir dann nicht, weil die Gefahr bestünde, dass sozialer Druck von Schwerkranken innerhalb der Verwandtschaft oder Freundschaft ausgeübt werden könnte, damit der Tierarzt Mittel, die zur Euthanasie und Leidens-Erlösung von Tieren geeignet sind, an den schwerkranken Patienten abgibt.

 Wenn schon, denn schon …

 

XII. Missbrauchsgefahren - überall

 Was lernen wir daraus?

Welche Schlussfolgerungen sollten vernünftig denkende Menschen ziehen?

 Zuerst einmal, dass es keine Gegenstände, keine Gesetze und keine Berufe gibt, die nicht missbraucht werden könnten oder erhebliche Gefahren verursachen können – mit tödlichen Folgen. Ob Motorrad, Auto, Gewehr des Jägers, Dienstpistole des Polizeibeamten, Küchenmesser oder Brieföffner. Selbst mit weichen Schals oder Kissen wurden Menschen zu Tode gewürgt oder erstickt. Die Gefahr des Missbrauchs lauert überall.

 Wer diese Gefahren ideell überhöht, um gesetzliche Regelungen zu unterbinden, schließt sich vom rechtsstaatlichen Denken aus und läuft Gefahr, mit manchem Denken im Unrechts-System des National-Sozialismus verglichen zu werden, denn auch dort gab es keine umfassende gesetzliche Regelung von Sterbebegleitung und -hilfe.

 

XIII. Der soziale Druck – ein Bumerang-„Argument“

 Zweitens: Sozialer Druck kann in allen Lebensbereichen aufgebaut werden. Er kann auch und gerade dann tödlich sein, wenn vernünftige Gesetze verhindert werden. Mehr noch: Es gibt auch einen sozialen Druck zur Sterbensverlängerung, zum Aushalten von Leid, wenn beispielsweise Angehörige oder Hospizhelfer im Falle eines Helfersyndroms nicht loslassen können. Es gibt auch den sozialen Druck, der das Leben zur Pflicht machen möchte, der die Palliativmedizin und Hospiz-Pflege auch jenen zur Pflicht machen möchte, die diese Hilfen ablehnen oder allenfalls als Interims-Hilfe ansehen.

  

XIV. Drohen Gefahren seitens der Gefahren-Argumentierer?

 Drittens: Das Missbrauchs- und Gefahren-Argument könnte auch gegen jene Organisationen (z.B. Staat, Kirchen), Gruppen (z.B. DHS) und Politiker verwendet werden, die es gebrauchen. Dazu folgende Anregungen zum Nachdenken:

 Staatliche Macht wurde immer wieder, seitdem es Staaten gibt, gegen Bürger des jeweiligen Staates und gegen Bürger anderer Staaten missbraucht. Auch in der Bundesrepublik missbrauchte der Gesetzgeber verschiedentlich seine Macht und musste seitens des Bundesverfassungsgerichts wiederholt gebremst werden (verfassungswidrige Gesetze). Sollen Staat und staatliche Macht deshalb abgeschafft werden?

 Die Kirchen, die sich als Hüter und Wahrer des Lebens ausgeben: Haben sie nicht während der Kirchengeschichte bewiesen, dass kirchliche Macht gegen Menschenleben missbraucht werden konnte, dass Menschen im Namen der Kirche und im Namen des geglaubten Gottes gefoltert und getötet wurden?

 Politiker: Haben manche Menschen, die sich zum Politiker berufen fühlten, nicht auch unsägliches Leid bis hin zum Mord zu verantworten? War es nicht sozialer Druck, der manchen Politiker und manche Politikerin dazu veranlasst sah, zum Handlanger des Todes und Mordes zu werden?

  

XV. Gefahren: nachweisbar oder herbeigeredet?

 Die Gefahren des Missbrauchs und Dammbruchs religiöser Inbrunst sind geschichtlich und zeitgeschichtlich nachweisbar, auch für Deutschland, denken wir nur an die Zeit der Religionskriege. Hingegen: Die Gefahren des Missbrauchs und Dammbruchs einer umfassenden gesetzlichen Regelung der Sterbebegleitung und -hilfe sind für Deutschland nicht nachweisbar, denn es gab noch nie in der deutschen Geschichte ein solches umfassendes Gesetz. Um den Bedenkenträgern entgegen zu kommen, wäre nichts dagegen einzuwenden, ein solches Gesetz zuerst einmal zeitlich zu befristen, um vor und während der Laufzeit des Gesetzes zu sondieren, welche Missbrauchs- und Gefahrenpotentiale tatsächlich vorliegen. Doch nicht einmal dazu lassen sich diese Gegner einer umfassenden rechtsstaatlichen Regelung herab. Sitzen so manche immer noch hoch zu Rosse wie zu Zeiten der Kreuz-Züge?

  

XVI. Sorgen ernst nehmen

 Sicherlich: Die Sorgen derjenigen, die vor Missbrauch, vor einer „schiefen Ebene“ („slippery slope“) und dem „Dammbruch“ warnen, sind ernst zu nehmen. Aus dem Ernst und dem Respekt vor diesen Sorgen lässt es sich jedoch ethisch, sozialpolitisch, juristisch und verfassungsrechtlich nicht ableiten, eine umfassende gesetzliche Regelung der Sterbebegleitung und -hilfe zu blockieren. Wir haben ausgezeichnete Juristen in Deutschland. Die überwältigende Mehrheit der Bevölkerung will eine solche gesetzliche Regelung. Wer sie blockiert, sollte konsequent genug sein und sich dann auch gegen Kraftfahrzeuge, Küchenmesser und Kissen aussprechen.

 Wenn schon – denn schon …

  

XVII. Der freiheitlich-demokratische Rechtsstaat ist dies erst dann, wenn er die existentiellen Fragen des Menschseins gesetzlich und rechtlich umfassend regelt

 Der national-sozialistische Staat fiel auch deshalb in die Barbarei und Unmenschlichkeit, weil er   k e i n e   umfassende rechtsstaatliche Regelung der Sterbebegleitung und -hilfe hatte; weil er in Grauzonen operierte. Die Bundesrepublik Deutschland hätte es als Staat in der Hand, nun mit der Macht des Gesetzgebers und einer großen Koalition diese umfassende gesetzliche Regelung Wirklichkeit werden zu lassen. Niemand wird bestreiten, dass es einschneidender Kontrollen und hoher Strafen bedarf, wenn das verfassungsrechtlich verankerte Selbstbestimmungsrecht von Menschen, insbesondere in ihrer letzten Lebensphase, missachtet wird. Dieses umfassende Gesetz könnte und müsste dafür Sorge tragen, dass Barrieren und Dämme gegen eine Fremdbestimmung des Sterbewillens aufgebaut werden.

 

XVIII. Der „Gott“, der Mauern wachsen ließ?

 Die höchsten Mauern gegen die wirkliche Selbstbestimmung haben leider immer noch die beiden großen Kirchen in Deutschland errichtet, denn ihnen gilt der unbewiesene Grundsatz: „Gott hat das Leben gegeben, nur er darf es nehmen“. Das Individuum, das sich in seiner letzten Lebensphase nicht mehr in seiner persönlich empfundenen Würde respektiert sieht, und klaren Geistes deshalb Hand an sich legt oder, sofern es dazu nicht mehr fähig ist, getötet werden möchte, wird mit dieser kirchlichen Ethik ausgegrenzt. Die maßgeblichen C-Parteien in Deutschland, die CDU sowie die CDU, haben noch nicht gelernt, dass sie keine K-Parteien sind, keine Kirchen-Parteien. Dies gilt ebenfalls für manche Flügel der SPD (vgl. z.B. den früheren Bundespräsidenten Johannes Rau). Dies gilt für Verschränkungen von Kirche und Politik bei Personen im Nationalen Ethikrat, im Parlament selbst und in einzelnen Ausschüssen, Kommissionen und Ministerien.

  

XIX. KDU & KSU oder CDU & CSU?

Das „C“, das Christliche, muss nicht notwendigerweise eine gesetzliche Regelung bis hin zur aktiven direkten Sterbehilfe ablehnen. Dies zeigen z.B. die Positionen des C-Politikers Kusch (Justizsenator in Hamburg, CDU); dies zeigt auch der Vorschlag des Vorsitzenden der Senioren-Union in der CSU, Konrad Weckerle, die gesetzlichen Voraussetzungen für aktive Sterbehilfe zu schaffen.

 Wir wissen seit Jahren, dass die Mehrheit der Christen in Deutschland auch für die aktive direkte Sterbehilfe eingestellt ist – bei zum Teil sehr unterschiedlichen Motiven. Dies sollte auch die C-Parteien in Deutschland ermuntern, dem Willensbildungsprozess der Bevölkerung nachzugeben, zumal sogar die Wähler dieser Parteien in diesen Fragen mehrheitlich nicht der Auffassungen sind, die von den Führungskräften der jeweiligen Partei vertreten werden. Hier haben wir eine Schere, die eine Gefahr für das demokratische Selbstverständnis darstellt, keine Gefahr, die von den Wählern dieser Parteien ausgeht, sondern von den Führungskräften dieser Parteien selbst.

  

XX. Glaubwürdigkeit und Werte-Krise

 Denn wie sollen ein Staat und eine Politik glaubwürdig bleiben, wenn sie nicht bereit sind, die in existentiellen Fragen wesentlichen Meinungen und Willensäußerungen der Bürger politisch und rechtsstaatlich umzusetzen?

 Die Krise der Werte, die Politik-, Politiker- und Staatsverdrossenheit hängen damit zusammen; sie sind auch Ausdruck mangelhafter Umsetzung der Willensbildungsprozesse der Bevölkerung in existentiell drängenden Fragen.

 Da hilft es auch nichts, wenn mächtige Medien und eifrige Journalisten diesen Partei- und Kirchenfürsten „aufs Maul schauen“, wie Luther das formuliert hätte. Man muss „dem Volk aufs Maul schauen“, ob dies Fragen der Rechtschreibreform oder Fragen der Sterbehilfe sind.

 Eine lebendige Demokratie lebt davon. Demokratie-Frustrationen wäre die Folge, wenn Parteien und Politiker weiterhin mehrheitlich gegen das Volk zu regieren sich befleißigen. Die Folge wäre auch, dass die so genannten Volksparteien, die nach der Bundestagswahl fast widerwillig und gezwungen nun eine große Koalition in Deutschland bildeten, mehr und mehr Stimmen verlieren und schlussendlich von Parteien wie der FDP überholt werden, von Parteien also, die sich der Bürger- und Menschenrechte stärker annehmen.

  

XXI. Menschenrechtsdebatten: Von „amnesty international“ zu „Right to Die national“?

 Denn auch das Recht zu sterben ist ein Bürger- und Menschenrecht. Nicht ohne Grund heißt es deshalb in der Satzung der DGHS: „Sie versteht sich als eine Bürgerrechtsbewegung zur Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts des Menschen bis zur letzten Lebensminute.“

 Wir haben es uns angewöhnt, mit Menschenrechtsdebatten gegen China oder den Irak von Menschenrechtsverletzungen am Sterbebett abzulenken. Sozialpolitik in Deutschland darf nicht nur Fragen der Teilzeitarbeit oder des Lohndumpings tangieren. Ich bin deshalb der Friedrich-Ebert-Stiftung dankbar, dass sie nicht erst seit diesem Jahr das Thema des humanen Sterbens facettenreich beleuchtet. Diese Diskurs-Kultur kann eine Kultur verantwortungsvollen Entscheidens und Handelns nach Maßgabe des Würdeverständnisses und Selbstbestimmungsrechts betroffener Patienten nicht ersetzen.

 

 Hinweise:    Dieses Manuskript war Hintergrund des frei vorgetragenen Statements

                        am 24. Januar 2006 in Berlin (mit PowerPoint-Präsentation);

                        zur eindringlicheren Veranschaulichung vgl. die dort präsentierten

                        Bilder und die Übersicht „Begriffsverwirrungen als Strategie?“

 Die folgenden Literaturhinweise stellen lediglich eine Auswahl und Anregung zu den behandelten Themen dar, die im Zusammenhang mit den Fragestellungen der Sterbebegleitung und -hilfe in Fachkreisen und im öffentlichen Diskurs wiederholt zur Sprache kamen.

 Literaturhinweise (Auswahl): in den Download-Dateien dieses Vortrags enthalten

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