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Die Entstehung des Menschenrechts

(Grundgedanke und Entwicklungen )

Autor: Daniel Bosse

Hausarbeit zu dem Seminar „Menschenrechte“ von Prof. Karl- Peter Fritzsche an der Otto - von - Guericke - Universität, Institut für Politikwissenschaften , WS 2000/ 2001

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
2. Entstehung der Menschenrechte
2.1 Antikes Menschenrechtsverständnis
2.2 Frühchristentum und Menschenrecht
2.3 Das Mittelalter
2.4 Die Reformation
2.5 Vertragstheorien des 16./ 17. Jahrhunderts
2.6 Die amerikanische Unabhängigkeitserklärung
2.7 Die Erklärung der franz. Revolution
2.8 Deutschland 1848/ 49
2.9 Menschenrechte und Grundfreiheiten nach 1945
3. Fazit
4. Literatur


1. Einleitung


Wir befinden uns nun im 21. Jahrhundert und man sollte denken, dass die Menschheit aus ihren Fehlern bzw. ihrer Vergangenheit gelernt hat.
Stattdessen erfährt man aus den Medien, dass der Irak erneut aus fadenscheinigen Gründen bombardiert worden ist, dass Tausende Menschen aus politischen Gründen in Gefängnissen sitzen und im schlimmsten Fall gefoltert und getötet werden, dass soziale oder psychische Ursachen und Umstände Menschen dazu veranlassen, andere zu verletzen.
Kaum ein Tag vergeht, an dem nicht in den Medien über Menschenrechtsverletzungen in der ganzen Welt berichtet wird. Jede dieser Meldungen zeigt, dass das Thema Menschenrecht noch immer viele Schattenseiten hat und nichts von seiner Brisanz verloren hat. Es genügt aber nicht, wenn wir die betroffenen Staaten bzw. Menschen verurteilen. Notwendig ist es vielmehr, die jeweiligen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Hintergründe aufzuhellen. Denn nur so können die Ursachen der beklagten Menschenrechtsverletzungen erkannt und Strategien zu ihrer Überwindung entwickelt werden.
Sicherlich kann man nicht davon ausgehen, dass alle Menschen eine Menschenrechtsverletzung begehen oder gutheißen, aber die wenigen, die sich für die Verwirklichung und Entstehung von Menschenrechten einsetzten, gingen in der breiten Masse unter oder wurden durch staatliche bzw. regierende Institutionen verfolgt und ermordet.
Wenn man von Menschenrechten spricht, muß man aber nicht nur die staatlichen Institutionen betrachten, oft reicht es schon aus, wenn man vor seiner eigenen Tür kehrt. Wie oft ertappt man sich dabei, anderen gegenüber intolerant und respektlos zu sein.
Menschenrechte sind nicht nur da, um jeden einzelnen Menschen oder Minderheiten vor staatlicher Willkür zu schützen, sondern auch, um ein besseres Lebensumfeld untereinander zu schaffen.
Da stellt sich dem Autor die Frage: "Ist der Mensch überhaupt schon bereit, für seine von ihm selbst formulierten Ideale und Rechte, oder wird er immer noch von seinen Urinstinkten, wie Aggressionen beherrscht?". Seien wir doch mal ehrlich zu uns selbst und denken an unsere letzte Auseinandersetzung mit anderen. Stieg da nicht der Adrenalinspiegel ? Und hatten wir es nicht schwer, damit zu kämpfen, unsere Anspannung zu beherrschen?
Aber dies sollte nur eine Randbemerkung sein. Um eine Antwort auf die Frage: "Ist die Menschheit noch nicht reif für ihre aufgestellten Lebensregeln ?" zu erhalten, wird der Schreiber der Hausarbeit auf die Gründe und Umstände der Entstehung der Menschenrecht näher eingehen und versuchen, diese in Verbindung mit der Missachtung dieser Rechte zu erklären.

2. Die Entwicklung der Menschenrechte


,,Das Problem der Geltung und des Umfanges der Menschenrechte gehört seit über 200 Jahren zu den Grands Themes der Geschichte." (Oestreich, 1978, S.4)
,,Menschenrechte sind Rechte, die jedem Menschen unabhängig von seiner Stellung in Staat, Gesellschaft, Familie, Beruf, Religion und Kultur bereits dadurch zustehen, daß er als Mensch geboren ist. Auch andere Merkmale wie Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, politische oder sonstige weltanschauliche Vorstellungen, nationaler oder sozialer Herkunft lassen die Gültigkeit der mit der bloßen Existenz als Mensch verbundenen Menschenrechte unberührt." (Brockhaus 1991, S.466)
Die Rechte und Freiheiten, die wir unter dem Begriff Menschenrechte zusammenfassen, sind in der Vergangenheit bei weitem nicht so selbstverständlich gewesen, wie wir das heute empfinden. Sie sind vielmehr eine historische Errungenschaft, die sich unter bestimmten politischen und ökonomischen Rahmenbedingungen entwickelt hat. Sie sind nicht starr und unveränderlich, sondern werden ständig gestaltet und weiterentwickelt.
Gleichzeitig unterliegen sie jedoch immer der Gefahr von Einschränkungen und Deformierungen.
Von den anfänglichen Rechten der Polisbürger der Antike, die stolz darauf waren, frei zu sein, welches sie durch die Teilnahme an der Regierung und durch die Respektierung ihrer Rechte auszudrücken versuchten, bis hin zur Manifestierung der Grundrechte des Individuums in den Grundgesetzen der einzelnen Staaten bzw. in der UN Charta von 1949, soll die Entstehung des Menschenrechtes in meinen Ausführungen dargestellt werden.

2.1 Antikes Menschenrechtsverständnis

Wenn hier von Antike gesprochen wird meint der Autor damit die griechische und römische Welt in ihrer Blütezeit. In dieser Zeitepoche haben sich bedeutende Philosophen, wie z.B. Aristoteles, Sokrates und Platon zum erstenmal Gedanken zur sozialen Gestaltung des Lebens der Menschen gemacht.
In der hellenischen Welt wurde das Recht nur für einen begrenzten Personenkreis reserviert. Es galt nur für den Angehörigen der Polis, den Bürger. Sklaven, Frauen und Nichtpolisbürger waren davon ausgeschlossen. Zu diesen Rechten zählte unter anderem die Teilnahme an der Regierung, implizit Wahlrecht, und die Freiheit der männlichen Bürger, worauf diese sehr stolz waren.
Man kann in diesem Zeitalter noch nicht von Menschenrechten sprechen, aber der Grundstein für ihre spätere Entwicklung wurde in dieser Ära gelegt.

Cicero machte aus der geistigen Ansicht der Philosophen, der lex naturae, dem Gesetz, das alle Menschen von Natur aus und vor Gott gleich sind, eine Sache der Politik und Justiz, die noch bis in die Neuzeit ihren Einfluß nehmen sollte. Leider konnte sich diese Ansicht nicht durchsetzen und es blieb eine Kluft zwischen dem philosophischen Denken, mit seinen ethnischen und moralischen Grundsätzen, und der politischen und ökonomischen Gesellschaftsstruktur.

2.2 Frühchristentum und Menschenrecht

Selbst die Lehren oder Predigten Christi, dass alle Menschen vor Gott gleich sind und das darauf basierende Christentum, vermochten es nicht, Frieden und ein soziales Umfeld für alle Menschen zu schaffen. Zwischen der gepredigten Gleichheit aller Menschen vor Gott und einer wirklichen Gleichheit als Menschenrecht lagen Welten und weder die Kirche noch die mittelalterlichen Theologen taten etwas dafür, diese Kluft zu überwinden.
Ein unantastbares Menschenrecht auf Freiheit stand ebensowenig zur Debatte, wie das Recht auf Gleichheit aller Menschen. Würdenträger der Kirche glaubten, die Menschen zum rechten Glauben zwingen zu können und rechtfertigten damit die religiöse Verfolgung Andersdenkender.
Nach Meinung des Autors hat das Frühchristentum, abgesehen von der sicherlich sehr positiv zu sehenden Aufhebung der Sklaverei, keinen maßgeblichen Einfluß auf die Entwicklung der Menschenrechte.

2.3 Das Mittelalter

Das mittelalterliche Rechtsverständnis ist sehr stark von der christlichen Weltanschauung geprägt. In der geistlichen Welt war man der Meinung, dass die Kirche das alleinige Wissen und die Macht bzw. den Universalanspruch hatte, über alle Menschen zu richten. Dieses äußerte sich auch in der Auffassung, dass jeder Herrscher ein Beauftragter Gottes ist und an göttliches und natürliches Recht gebunden ist.
Thomas von Aquin (1225-1274) entwickelte ein umfassendes theologisch - politisches Rechtssystem. Er verarbeitete Senecas Vorstellung von vernunftbegabten Wesen weiter und kam zu der Erkenntnis, dass kein Mensch gegen sein eigenes Gewissen handeln dürfe.
"Die Freiheitsrechte der Zeit, Freiheit des Eigentums, der Person und des Lebens, bilden gerade die Grundlage jeder gerechten Herrschaft." (Oestreich, 1978, S.24)
Die berühmte Magna Charta (1215) beinhaltet keine Menschenrechte, sondern korporative Rechte, welche die Barone vor dem Mißbrauch königlichen Gerichtsbarkeit schützen sollten. Man kann ihr zu gute halten, dass der englische König erstmalig angemaßte Rechte aufgeben mußte.
Aber auch hier zeigt sich, dass sich die Rechte nur auf die Schicht beziehen, die das Lehnsrecht schon hatte. Leibeigene bzw. Untertanen konnten bestimmte Grundrechte noch nicht genießen. Die Erhaltung von Frieden und Freiheit und war nicht mehr alleinige Aufgabe der Krone, sondern aller einflußreichen Schichten.

Bei der Betrachtung von Rechtsvereinbarungen darf man sein Augenmerk nicht nur auf England legen, sondern es kam auch in Spanien, wie auch auf deutschem Gebiet zu wichtigen Aufzeichnungen von Rechten.
In Spanien wurde "das Recht aller Einwohner auf Wahrung des anerkannten Gewohnheitsrechtes, [...] Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, [...] und die Unersetzlichkeit von Leben und Ehre, Haus und Eigentum." (Oestreich, 1978, S.28) von Alfons IX. bestätigt. Ähnliche Tendenzen bzw. Verträge kamen auch auf deutschem Boden zum Tragen, wie der Tübinger Vertrag von 1514. In diesem mußte der Herzog von Württemberg seinen Ständen entsprechende Freiheiten in einer Verfassungsurkunde zu gestehen.
Es kann im Mittelalter also nicht von Grundrechten im heutigen Sinne gesprochen werden, vielmehr handelte es sich um Privilegien und kooperative Rechte.

2.4 Die Reformation

Die Reformation beansprucht einen großen Teil in der geistigen Vorbereitung der Menschenrechte. Luther stellt mit seiner Lehre den einzelnen Menschen in eine Verantwortung vor Gott. Dies sollte das Individuum selbstständig und selbstverantwortlich in Glaubensfragen und gegenüber den herrschenden Schichten machen. Calvin knüpfte an den Lehren Luthers an und meinte, dass der Herrscher die Pflicht hat, zum Wohle des Volkes, die Freiheitsrechte zu wahren. Man kann auch an den Entwicklungen der Länder, in denen der Calvinismus bestimmend war, erkennen, das der Sieg des Absolutismus verhindert wurde. Dazu gehörten England und die Niederlande.

2.5 Die Vertragstheorien des 16./ 17. Jahrhunderts

Diese Zeitepoche war sehr durch die vorangegangenen Reformationsbewegungen geprägt, welches sich insbesondere an der Lösung vom theologischen Rechtsverständnis zeigte.
In den einzelnen Ländern oder Staaten löste man sich von der Vorstellung, dass der Herrscher das alleinige, von Gott gegebene Recht hat, über Leben und Eigentum zu urteilen.
"Die Menschenrechte wurden aus der Ratio und aus dem Wesen des mit Vernunft begabten Menschen abgeleitet." (Oestreich, S.35)
Man kann auch sagen, dass sich eine Volkssouveränität herausbildete und die privilegierten Bürger durch ihre Standesvertretungen nicht mehr unmündig der Willkür des Monarchen gegenüberstanden. Wichtige Begriffe zur Begründung und Beschränkung der sich ausdehnenden absolutistischen Herrschaft waren der Gesellschaftsvertrag, die Volkssouveränität und die Gewaltenteilung.
Die Lehre vom Gesellschaftsvertrag wurde von verschiedenen Naturrechtslehrern mit unterschiedlichen Auffassungen vertreten. In einem ersten, dem eigentlichen Gesellschaftsvertrag, schließen sich die ursprünglich freien und gleichen Menschen zusammen. Diese Gesellschaft schließt dann einen zweiten, den sog. Herrschaftsvertrag in dem der Souverän eingesetzt wird. Dieser verwaltet treuhänderisch die ihm übertragene Macht. Wieder war der Herrscher an den Vertrag gebunden und es stand dem Volk ein Widerstandsrecht zu.
Aber auch in diesen Verträgen oder Lehren ist klar zuerkennen, dass die Hauptanliegen bei Verfassungskonzeptionen im Schutz des Eigentums lagen. Die zu Vermögen und Besitz gekommene Klasse wollte nun auch Rechte gegenüber den höheren Ständen und dem Monarchen haben, um ihr Eigentum und ihre neu errungene Position zu schützen.
Aus diesem Grund ist es zu diesem Zeitpunkt überfrüht von Menschenrechte zu sprechen, da es mehr oder weniger Privilegienrechte waren.

2.6 Die amerikanische Unabhängigkeitserklärung

Die Virginia Bill off Rights (1776) gilt als die erste Menschenrechtserklärung. Sie wurde von den Siedlern der 13 englischen Kolonien in Nordamerika formuliert, die ihre wirtschaftliche und politische Unabhängigkeit von England anstrebten. Alle vorangegangenen Erklärungen, wie z.B. die vom Autor bereits erwähnte Magna Charta Libertatum, waren keine Menschenrechtserklärungen, sondern Privilegienbriefe, d.h. dem Herrscher abgenötigte Gunsterweise.
Der Anlaß der Unabhängigkeitserklärung wurde auch hier zum größten Teil durch die am politischen Entscheidungsprozeß mitwirkende Ober- und Mittelschicht gegeben. Diese lehnte zwar die Kolonialherrschaft ab, wollte aber im Zuge der politischen Neustrukturierung keine neue Besitzverteilung bzw. Umverteilung des erworbenen Einflusses und des Eigentums.
An der anfänglichen Besetzung der Präsidentenämter kann man erkennen, dass die Hauptmitwirkenden der Unabhängigkeitserklärung noch ein viertel Jahrhundert lang die Geschicke der neuen Nation leiteten.
Zum Beispiel George Washington erster Präsident der USA war oberster Heerführer, John Adams Wortführer im Kontinetalkongreß, Thomas Jefferson war der Autor der Erklärung und später dritter Präsident, sowie James Madison als Vater der Verfassung und vierter Präsident bekannt.
Die neu entstandene Verfassung beinhaltet nicht nur alte überarbeitete englische Rechte, sondern es wurde zusätzlich Neues mit eingebaut, wie der Grundsatz der Volkssouveränität, die Freiheit der Presse, die Gewaltenteilung, das Recht auf freie Religionsausübung. Sie verbindet wie kein vergleichbares Werk zuvor das Interesse an politischer und wirtschaftlicher Unabhängigkeit mit der Idee der Freiheit und Gleichheit aller Menschen.
Es ist sicherlich auch wichtig zu bemerken, dass in den neuen Kolonie keine alten aristokratischen Strukturen zu finden waren, die diese "Revolution" mit Sicherheit hätten vereiteln können. Viel mehr ging alle Macht vom Volke bzw. von den gewählten Volksvertretern aus.
An der Umsetzung der aufgestellten Rechte hat es aber noch lange Zeit gehapert, da in den Südstaaten die Sklaverei erst 1865 abgeschafft und bis zur Mitte des letzten Jahrhunderts die afroamerikanische Bevölkerung diskriminiert wurde.

2.7 Die Erklärung der franz. Revolution

Im Juli 1789 legte der Marquis de la Fayette der Französischen Nationalversammlung den revolutionären Entwurf einer Menschenrechtsverkündung vor und beantragte die Aufnahme in die Verfassung. Thomas Jefferson, der Verfasser der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung, der damals Gesandter in Paris war, hatte an der Formulierung mitgearbeitet.
Einen großen Einfluß hatten auch die Forderung der wählenden Bevölkerung, die sie in Form von Beschwerdeheften bei ihren Vertretern einreichten. Darin verlangten sie bei der Aufstellung einer neuen Verfassung, dass eine Erklärung von unverjährbaren Rechten zwingend notwendig war. Denn sie sagten, dass die neue politische Gesellschaft zur Wahrung dieses Rechts gegründet werde.
Und ohne die Rechte für Menschen kann es auch keine Rechte für eine Gesellschaft geben, da sich die Gesellschaft aus Menschen zusammensetze.
Die Probleme im Gegensatz zu Amerika lagen darin, dass die französische Bevölkerung zum größten Teil aus Besitzlosen bestand und in Frankreich der Feudalismus vorherrschend war. Es war notwendig, die alten Gesellschaftsstrukturen aufzuspalten oder ganz abzuschaffen.
Im ersten Artikel der Erklärung stand aus diesem Grund, dass alle Menschen frei und gleich an Rechten geboren werden und man versuchte, einen Nationalstaat ohne jegliche Stände aufzubauen. Das Volk konnte seine Vertreter wählen und für eventuelle Fehlschläge bzw. durch Mißwirtschaft erlangten Schaden konnte man die gewählte Regierung verantwortlich machen.
Ferner wurde für jedermann das Recht auf Unterricht durchgesetzt, sodass es im Bildungsbereich des Volkes keine Unterschiede zwischen einfachem und besitzendem Bürgertum mehr geben soll.
In der Schlußfolgerung der Erklärung wird nochmals auf die Abschaffung der Institutionen hingewiesen, die eine Beeinträchtigung bzw. Verletzung der aufgestellten Artikel bewirken könnten. Gemeint waren damit sicherlich die Beseitigung der Aristokratie und aller anderen alten Herrschaftsformen, um einen neuen Nationalstaat, in dem alle Menschen, gleichwohl ihrer Herkunft, eine Mitverantwortung an der Regierung tragen und ihnen von Natur aus innewohnende Rechte zu stehen.
"Man ist nicht frei durch Privilegien, sondern durch Rechte, die allen gehören, [...] so hat die Ausübung der natürlichen Rechte eines jeden nur die Schranken, die den anderen Gliedern der Gesellschaft den Genuß der gleichen Rechte sichern." (Oestreich, S.73)

2.8 Deutschland 1848/49

Die liberalen und aufklärerischen Vorstellungen der franz. Revolution wurden durch die Erfahrungen der Jahre modelliert und fanden in den Diskussionen der Frankfurter Nationalversammlung ihren Niederschlag.
Im Vordergrund stand dennoch die Frage nach den sozialen und politischen Rechten des Bürgertums.
Durch die Zersplitterung des deutschen Staates, da es ein zusammenhängendes Staatengebilde noch nicht gab, hatte jedes einzelne Land eine eigene Verfassung und war meist unter der Regentschaft eines Einzelnen, des Feudalherrn. Es blieb also den Einzelstaaten überlassen, ob sie die Reichsverfassung der Paulskirche übernehmen bzw. in die vorhandene mit einbeziehen würden oder nicht.
Dennoch muß man sagen, dass sich eine grundlegende Reform der einzelstaatlichen Verfassung in fast allen Staaten vollzog, besonders in der Festlegung der persönlichen und staatsbürgerlichen Rechte.
Bayern war zu der damaligen Zeit sehr fortschrittlich, da es schon seit 1818 ein Grundrechtskatalog in der Verfassung besaß. Die Münchener Bürgerschaft forderte 1848 nicht nur die vollkommene Pressefreiheit, Einrichtung von Schwurgerichten, Erleichterung der Feudallasten und die Ministerverantwortlichkeit, sondern auch die Vereins- und Versammlungsfreiheit, sowie die zweckmäßige Verteilung der Steuern.
Wichtig war nicht nur, dass die meisten Forderungen im bayrischen Grundrechtskatalog auf gesetzlichem Wege ihren Einzug hielten. Sondern auch, dass die alte Standesordnung überwunden wurde und das Wahlrecht für alle männlichen Einwohner verliehen wurde. Es wurden die Grundlasten aufgelöst bzw. aufgehoben, das Gerichtswesen neu organisiert und somit dem süddeutschen Liberalismus genüge getan.
Das Gesetz über die Grundrechte des Volkes hatte nur knapp 3 Jahre bestand, dennoch fand das Prinzip eines nationalen Rechtsstaates mit wählbaren Vertretern beim Volk große Zustimmung und verändert sehr stark das Rechtsverständnis.
Die 48er Revolution holte die Leistungen der franz. Revolution nach und an Stelle der naturrechtlichen- aufklärerischen Vorstellung vom Menschenbild mit seinen Grundrechten, trat die liberale Auffassung der Rechtsperson.
Es ist daher auch selbstverständlich, dass beim Kampf um die Einheit des deutschen Staates/ Reiches auch um die Freiheitsrechte mit gefochten wurde.

2.9 Menschenrechte und Grundfreiheiten nach 1945

Die Folgen des 2. Weltkrieges und die nationalsozialistischen Verbrechen machten es notwendig, die Menschenrechte mehr den je abzusichern.
Aus diesem Grund gründeten 1945 51 Staaten die "Vereinten Nationen", die bis heute auf über 160 Staaten angewachsen ist. Und schon in der Präambel der Charta der UN wird der hauptsächliche Grund dieses Zusammenschlusses deutlich, nämlich künftige Generationen vor den Geißeln des Krieges zu schützen, den Glauben an die Grundrechte, Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit erneut zu bekräftigen.
" Die Generalversammlung veranlaßt Untersuchungen und gibt Empfehlungen ab, [...] zur Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion beizutragen." (UN-Charta, Artikel 13)
Im Jahre 1948 wurde die Universal Declaration of Human Rights verabschiedet, die wie Oestreich schrieb, als neue Magna Charta der Welt gefeiert wurde.
"Sie geht von der Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte aus, die die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bilden" ( Oestreich, S.120)
Auf Grund der damaligen Teilung der Welt in zwei Lager, dem Ost- und Westblock, kam es zu einer Stimmenthaltung des Ostblocks, sodass der Kampf um die Verwirklichung bzw. Anerkennung der Deklaration weiterging.
Dennoch wurde in den Verfassungen der Länder ein Grundrechtskatalog aufgenommen, wie zum Beispiel in Deutschland. In den ersten Artikeln des Grundgesetzes sind die Grundrechte enthalten, z.B in Artikel 1 die Würde des Menschen sei unantastbar.
Die Schwierigkeit bei der Durchsetzung der Erklärung lag nicht mehr an den Regierungssystemen, sondern vielmehr darin, dass sich 150 Staaten unterschiedlichster Herkunft, Tradition, Geschichte und mit einem anderen Wertesystem daran beteiligten, wodurch Probleme bei der Auslegung der Deklaration entstanden und entstehen. " Eine Politisierung der Menschenrechte findet statt, um sie letztlich bestimmten Herrschaftssystemen anzupassen und den übrigen aufzuzwingen." (Oestreich, S. 128)

Die Menschenrechtsbewegung hat in der heutigen Zeit eine ganz andere Qualität erlangt, da die Deklaration von vielen Staaten zwar unterschrieben wurde, aber nie eine Beachtung gefunden hat. Man könnte fast sagen, dass die Unterschrift dazu dient, sich vor der Welt reinzuwaschen und mehr ein Provisorium ist, ähnlich den kirchlichen Ablaßbriefen des Mittelalters.
Dies war auch ein Grund, warum es zur Entstehung von Menschenrechtsorganisationen, wie Amnesty International gekommen ist. Man versteift sich nicht nur auf die Staaten, sondern versucht, das Menschenrechtsverständnis des Einzelnen zu fördern bzw. zu prägen und das Bewußtsein bzw. die Sensibilität der Menschen gegenüber Verstößen der Deklaration zu schärfen. Es werden jährlich die Verletzungen der Staaten gegenüber ihren Bürgern bzw. gegenüber Oppositionellen von diesen Organisationen oder ihren Helfern aufgedeckt und öffentlich angemahnt.
Aber dies sind nur Tropfen auf einem heißen Stein, da sich selbst die Großmächte nicht an die Menschenrechtsdeklaration halten, obwohl diese eigentlich mit gutem Beispiel vorangehen sollten. Diese Missachtung macht es auch schwer, die Intervention in andere Staaten zu rechtfertigen, in denen Menschenrechtsverletzungen begangen werden, da diesen immer ein Gegenargument geliefert wird.
"Es genügt nicht, Regierungen und Machthaber zur Unterzeichnung von Vertragspapieren bewegen zu wollen, das wichtigste ist und bleibt sie von ihrer Aufgabe des tatsächlichen Schutzes der Menschenrechte zu überzeugen." (Oestreich, S.129 )
Die Frage auf eine Intervention in die USA, China oder der GUS erübrigt sich dadurch, da dieses verheerende Auswirkungen für die gesamte Menschheit haben würde. Schon allein diese Tatsache zeigt den immerwährenden Kampf um die Gleichberechtigung aller Menschen bzw. Völker. Nur weil gewisse Staaten ein erhebliches Gewalt- und Machtpotential haben, heißt dies noch lange nicht, dass sie das Recht auf Unantastbarkeit erworben haben.

3. Fazit

Aus meinen Ausführungen konnte ich erkennen, dass der Wunsch der Menschen nach Menschenrechten so ausgeprägt ist, dass er sich wie ein roter Faden durch alle Jahrhunderte der Menschheitsgeschichte zieht. Ich würde sogar so weit gehen, zu behaupten, dass dieser Wunsch ein Grundbedürfnis der Menschen ist.
Die Geschichte hat aber auch gezeigt, dass die Menschenrechte ständig weiterentwickelt werden und ihre Durchsetzung bzw. Anwendung stets hart erkämpft worden ist bzw. wird.
Es ist auch zu erkennen gewesen, dass bestimmte Rechte und Freiheiten immer wieder ein Privileg der Herrschenden bzw. der Besitzenden waren, hingegen für alle anderen Stände die Gefahr von Einschränkungen und Deformierungen der Menschenrechte bestand.

Auf die Frage "Ist der Mensch überhaupt schon bereit, für seine von ihm selbst formulierten Ideale und Rechte, oder wird er immer noch von seinen Urinstinkten, wie Aggressionen beherrscht?" konnte ich keine zufriedenstellende Antwort finden.
Ich kann es mir nur insofern erklären, dass der Mensch erst sehr spät Grundrechte erlangt bzw. diese erst spät manifestiert wurden, und er vielleicht aus diesem Grund noch nicht fähig ist, damit umzugehen.
Wenn man einmal bedenkt, wie lange es dauerte bis es in der Menschheitsgeschichte zu einer Niederschrift der Grundrechte jedes einzelnen kam, könnte es noch einige Zeit benötigen, um es allen Menschen zu suggerieren bzw. bis es alle anerkennen würden. Anders gesagt ist es auch erschreckend, dass es erst zu einer schriftlichen Ausarbeitung von Grundrechten kommen mußte, da diese Rechte jedem Menschen schon seit Geburt zustehen und man sollte auch immer jeden so behandeln, wie man selbst gern behandelt werden möchte.
Das bringt mich auf den Gedanken, dass die Konventionen die Menschen nur vor staatlicher Willkür schützen soll. Wer aber schützt uns vor der Willkür der anderen? Oder wird davon ausgegangen, dass jeder Einzelne vernunftbegabt handelt? Meiner Meinung nach darf man nicht nur verlangen, dass die Menschenrechte nur auf staatlicher Ebene durchgesetzt werden.
Es muß sich erst das Bewußtsein und die Sensibilität jedes Individuums in Bezug auf Menschenrechte verändern, um eine bessere menschenwürdige Gesellschaft zu schaffen. Oder wie Brecht es sagte: ,,Erst bevor die Welt sich ändert, muß sich die Menschheit verändern".
Leichter gesagt als getan, denn ich denke, solange die Menschen von materiellen Dingen geleitet werden und das oberste Ziel die eigenen Interessen sind, kann es der Gesamtheit nicht gut gehen. Aber sicherlich ist dieses egoistische Denken tief verankert, da laut Darwin der Stärkere gewinnt und sicherlich sind die Gene aus der Entstehung der Menschen noch in uns verankert und beeinflussen unser Handeln noch bis in die heutige Zeit.

Abschließend möchte ich sagen, dass sich die Anerkennung der Menschenrechte trotz der erheblichen politischen Veränderungen in der Welt nicht wesentlich verbessert hat. Zunehmende Demokratie bedeutet nicht zwangsläufig mehr Menschenrecht.
Fast alle Regierungen der Welt haben in der Vergangenheit zahlreiche Abkommen zum Schutz der Menschenrechte unterzeichnet, aber die Umsetzung bleibt bis heute hinter den geforderten Rechtsnormen zurück. Die Menschenrechtspolitik wird auch heute noch, wie die Geschichte es bereits zeigte, von den wirtschaftlichen und politischen Interessen beeinflußt.

4. Literatur

1. Geschichte der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Umriss,
Gerhard Oestreich (Hrsg.), 2. Auflage Berlin : Duncker & Humblot,
1978= 1968
2. Zum ewigen Frieden. Ein philosophischer Entwurf, Immanuel Kant, Reclam, Ditzingen
3. Politische Theorien von der Antike bis zur Gegenwart, Hans-Joachim Lieber (Hg.), Bonn 1993
4. Geistesmacht und Menschenrecht : der Universalanspruch der Menschenrechte und das Problem der Ersten Philosophie, Walter Schweidler, Freiburg [u.a.] : Alber, 1994
5. Grund- und Freiheitsrechte im Wandel von Gesellschaft und Geschichte : Beiträge zur Geschichte der Grund- und Freiheitsrechte vom Ausgang des Mittelalters bis zur Revolution von 1848, Günter Birtsch, Göttingen : Vandenhoeck & Ruprecht, 1981
6. Brockhaus Enzyklopädie Band 24, 19. Aufl., F.A. Brockhaus, Mannheim 1991

Auszüge aus der Magna Charta

Aus der Magna Charta Libertatum (Johann Ohneland) vom 19. Juni 1215

1. In erster Linie haben wir Gott zugestanden und durch diese unsere vorliegende Urkunde bestätigt, für uns und unsere Erben auf ewige Zeiten, daß die englische Kirche frei sei und ihre Rechte unversehrt und ihre Freiheiten unverletzt haben soll; und es ist unser Wille, daß es so gehalten werde, was daraus hervorgeht, daß wir die Freiheit der Wahlen, die man für die englische Kirche als höchst wichtig und notwendig erachtet, aus völlig freien Stücken schon vor unserem Zwist mit den Baronen bewilligt und mit unserer Urkunde bestätigt haben, und zudem haben wir eine Bestätigung dafür von seiten unseres Herrn, des Papstes Innozenz III., erlangt; diese Freiheit werden wir selbst genau beobachten, und wir wollen auch, daß sie von unseren Erben auf ewige Zeiten in guten Treuen beobachtet werde. Wir haben auch allen freien Männern unseres Königreiches, für uns und unsere Erben auf ewige Zeiten, alle nachstehenden Freiheiten zu festem und dauerndem Besitz bewilligt, ihnen und ihren Erben von unserer und unsrer Erben Seite.

12. Es soll kein Schildgeld oder Hilfsgeld in unserem Königreiche ohne Genehmigung durch den Gemeinen Rat des Königreiches auferlegt werden, ausgenommen es handle sich um den Loskauf unserer Person oder um den Ritterschlag unseres ältesten Sohnes oder um die einmalige Verheiratung unserer erstgeborenen Tochter, und es soll in diesen drei Fällen nur ein mäßiges Hilfsgeld erhoben werden, und ähnlich soll es gehalten werden mit den Hilfsgeldern der Stadt London.

13. Die Stadt London soll alle ihre alten Privilegien und freien Gewohnheiten sowohl zu Lande als auch zu Wasser behalten. Außerdem wollen wir und gestehen zu, daß alle anderen Städte, Flecken, Höfe und Häfen alle ihre Privilegien behalten.

14. Und zur Tagung des Gemeinen Rates des Königreiches (Versammlung aller Barone), wenn es sich um die Festsetzung des Hilfsgeldes in einem andern als den drei genannten Fällen oder um die Festsetzung des Schildgeldes handelt, werden wir die Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte, Grafen und größeren Barone einzeln durch gesiegelte Briefe aufbieten, und außerdem werden wir durch unsere Vizegrafen und Balliven (Vorsteher der Hundertschaften) alle andern unmittelbaren Vasallen gesamthaft aufbieten lassen auf einen bestimmten Tag, und zwar mindestens vierzig Tage vorher und an einen bestimmten Ort; und in allen jenen Schreiben werden wir den Grund des Aufgebotes zum Ausdruck bringen, und so soll nach erfolgtem Aufgebot das betreffende Geschäft an dem festgesetzen Tage erledigt werden, auch wenn nicht alle Aufgebotenen erschienen sind.

39. Kein freier Mann soll verhaftet oder eingekerkert oder um seinen Besitz gebracht oder geächtet oder verbannt oder sonst in irgendeiner Weise ruiniert werden, und wir werden nicht gegen ihn vorgehen oder gegen ihn vorgehen lassen, es sei denn auf Grund eines gesetzlichen Urteils von Standesgenossen oder gemäß dem Gesetze des Landes.

40. Wir werden niemandem Recht oder Gerechtigkeit verkaufen oder verweigern oder verzögern.

45. Wir werden nur solche zu Justitiaren, Konstabularen, Vizegrafen oder Balliven ernennen, die das Gesetz des Königreiches kennen und gewillt sind, es genau zu beobachten.

51. Und sogleich nach Wiederherstellung des Friedens werden wir alle fremdbürtigen Ritter, Bogenschützen, Dienstleute und Söldner aus dem Königreiche entfernen, die mit Pferden und Waffen zum Schaden des Reiches hergekommen sind.

61. Nachdem wir aus Liebe zu Gott und zur Wiederherstellung geordneter Zustände in unserem Königreich und zur besseren Beilegung unseres Streites mit den Baronen alle die genannten Dinge bewilligt haben, so wollen wir nunmehr auch, daß sie sich ihrer in voller und fester Beständigkeit auf ewige Zeiten erfreuen können, und geben und gewähren ihnen daher die nachstehende Sicherheit. Die Barone sollen unter ihren Standesgenossen im Königreich fünfundzwanzig auswählen, welche sie wollen, und diese fünfundzwanzig sollen nach all ihren Kräften den Frieden und die Freiheiten, die wir ihnen gewährt und durch die gegenwärtige Urkunde bestätigt haben, wahren und festhalten und dafür sorgen, daß sie auch von anderer Seite gewahrt werden, und zwar in folgender Weise: Falls wir oder unser Justitiar oder unsere Balliven oder (sonst) einer von unseren Amtsleuten sich in irgendeiner Sache gegen irgend jemand vergeht und irgendeine der Bestimmungen des Friedens und der Sicherheit übertritt, und falls dieses Vergehen vieren unter den fünfundzwanzig genannten Baronen bekannt wird, so sollen diese vier Barone zu uns oder, im Falle unserer Abwesenheit außer Landes, zu unserem justitiar kommen und uns die Übertretung vorlegen, und sie sollen fordern, daß wir diese Übertretung unverzüglich wiedergutmachen ... diese fünfundzwanzig Barone sollen dann zusammen mit der Gemeinde des ganzen Landes uns auf jede mögliche Weise pfänden und bedrängen, durch Wegnahrne unserer Schlösser und Länder und Besitzungen und wie sie es sonst noch können, bis die Sache nach ihrem Gutdünken ins Reine gebracht ist; nur soll dabei unsere Person und die Königin und die unserer Kinder unangetastet bleiben. Und wenn die Sache in Ordnung ist, sollen sie uns wieder gehorchen wie bis anhin."

Auszüge aus der Virginia Bill of Rights

(12. Juni 1776)

Eine Erklärung der Rechte, von den Vertretern der guten Bevölkerung von Virginia, in vollständiger und freier Versammlung zusammengetreten, abgegeben über die Rechte, die ihnen und ihrer Nachkommenschaft als Grundlage und Fundament der Regierung zustehen.

Artikel 1

Alle Menschen sind von Natur aus in gleicher Weise frei und unabhängig und besitzen bestimmte angeborene Rechte, welche sie ihrer Nachkommenschaft durch keinen Vertrag rauben oder entziehen können, wenn sie eine staatliche Verbindung eingehen, und zwar den Genuß des Lebens und der Freiheit, die Mittel zum Erwerb und Besitz von Eigentum und das Erstreben und Erlangen von Glück und Sicherheit.

Artikel 2

Alle Macht ruht im Volke und leitet sich folglich von ihm her; die Beamten sind nur seine Bevollmächtigten und Diener und ihm jederzeit verantwortlich.

Artikel 3

Eine Regierung ist oder sollte zum allgemeinen Wohle, zum Schutze und zur Sicherheit des Volkes, der Nation oder Allgemeinheit eingesetzt sein; von all den verschiedenen Arten und Formen der Regierung ist diejenige die beste, die imstande ist, den höchsten Grad von Glück und Sicherheit hervorzubringen, und die am wirksamsten gegen die Gefahr schlechter Verwaltung gesichert ist; die Mehrheit eines Gemeinwesens hat ein unzweifelhaftes, unveräußerliches und unverletzliches Recht, eine Regierung zu verändern oder abzuschaffen, wenn sie diesen Zwecken unangemessen oder entgegengesetzt befunden wird, und zwar so, wie es dem Allgemeinwohl am dienlichsten erscheint.

(...)

Artikel 5

Die gesetzgebende und die ausführende Gewalt des Staates sollen von der richterlichen getrennt und unterschieden sein (...).

Artikel 6

Die Wahlen der Abgeordneten, die als Volksvertreter in der Versammlung dienen, sollen frei sein (...).

Artikel 8

Bei allen schweren oder kriminellen Anklagen hat jedermann ein Recht, Grund und Art seiner Anklage zu erfahren, den Anklägern und Zeugen gegenübergestellt zu werden, Entlastungszeugen herbeizurufen und eine rasche Untersuchung durch einen unparteiischen Gerichtshof von zwölf Männern seiner Nachbarschaft zu verlangen, ohne deren einmütige Zustimmung er nicht als schuldig befunden werden kann; auch kann er nicht gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen; niemand kann seiner Freiheit beraubt werden außer durch Landesgesetz oder das Urteil von seinesgleichen.

Artikel 9

Es sollen keine übermäßige Bürgschaft verlangt, keine übermäßigen Geldbußen auferlegt, noch grausame und ungewöhnliche Strafen verhängt werden.

(...)

Artikel 12

Die Freiheit der Presse ist eines der starken Bollwerke der Freiheit und kann nur durch despotische Regierungen beschränkt werden.

Artikel 13

Eine wohlgeordnete Miliz, aus der Masse des Volkes gebildet und im Waffendienst geübt, ist der geeignete, natürliche und sichere Schutz eines freien Staates; stehende Heere sollen in Friedenszeiten als der Freiheit gefährlich vermieden werden; auf alle Fälle soll das Militär der Zivilgewalt streng untergeordnet und von dieser beherrscht werden.

(...)

Artikel 16

Die Religion oder die Ehrfurcht, die wir unserem Schöpfer schulden, und die Art, wie wir sie erfüllen, können nur durch Vernunft und Überzeugung bestimmt sein und nicht durch Zwang oder Gewalt; daher sind alle Menschen gleicherweise zur freien Religionsausübung berechtigt, entsprechend der Stimme ihres Gewissens; es ist die gemeinsame Pflicht aller, christliche Nachsicht, Liebe und Barmherzigkeit aneinander zu üben.


Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789

/ Frankreich

Die Vertreter des französischen Volkes, die als Nationalversammlung konstituiert sind, haben in der Erwägung, daß die Unkenntnis, das Vergessen oder die Mißachtung der Menschenrechte die alleinigen Ursachen für die öffentlichen Mißstände und die Verderbtheit der Regierungen sind, beschlossen, in einer feierlichen Erklärung die natürlichen, unveräußerlichen und geheiligten Rechte des Menschen niederzulegen, damit diese Erklärung allen Mitgliedern der Gesellschaft stets gegenwärtig ist und sie unablässig an ihre Rechte und Pflichten erinnert werden; damit die Handlungen der gesetzgebenden wie der vollziehenden Gewalt jederzeit mit dem Zweck einer jeden politischen Einrichtung verglichen werden können und dadurch mehr geachtet werden; damit die Beschwerden der Bürger, von nun an auf einfache und unbestreitbare Grundsätze gegründet, jederzeit der Bewahrung der Verfassung und dem Wohle aller dienen. Demzufolge anerkennt und verkündet die Nationalversammlung in Gegenwart und unter dem Schutze des allerhöchsten Wesens die folgenden Menschen- und Bürgerrechte:

Artikel 1

Die Menschen werden frei und gleich an Rechten geboren und bleiben es. Gesellschaftliche Unterschiede dürfen nur im allgemeinen Nutzen begründet sein.

Artikel 2

Der Zweck jeder politischen Vereinigung ist die Erhaltung der natürlichen und unantastbaren Menschenrechte. Diese sind das Recht auf Freiheit, das Recht auf Eigentum, das Recht auf Sicherheit und das Recht auf Widerstand gegen Unterdrückung.

Artikel 3

Der Ursprung jeder Souveränität liegt ihrem Wesen nach beim Volke. Keine Körperschaft und kein einzelner kann eine Gewalt ausüben, die nicht ausdrücklich von ihm ausgeht.

Artikel 4

Die Freiheit besteht darin, alles tun zu dürfen, was einem anderen nicht schadet: Die Ausübung der natürlichen Rechte eines jeden Menschen hat also nur die Grenzen, die den anderen Mitgliedern der Gesellschaft den Genuß eben dieser Rechte sichern. Diese Grenzen können nur durch das Gesetz bestimmt werden.

Artikel 5

Das Gesetz darf nur solche Handlungen verbieten, die der Gesellschaft schaden. Alles, was durch das Gesetz nicht verboten ist, darf nicht verhindert werden, und niemand kann genötigt werden zu tun, was es nicht befiehlt.

Artikel 6

Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Willens. Alle Bürger haben das Recht, persönlich oder durch ihre Vertreter an seiner Gestaltung mitzuwirken. Es muß für alle gleich sein, mag es beschützen oder bestrafen. Da alle Bürger vor ihm gleich sind, sind sie alle gleichermaßen, ihren Fähigkeiten entsprechend und ohne einen anderen Unterschied als den ihrer Eigenschaften und Begabungen, zu allen öffentlichen Würden, Ämtern und Stellungen zugelassen.

Artikel 7

Niemand darf angeklagt, verhaftet oder gefangen gehalten werden, es sei denn in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und nur in den von ihm vorgeschriebenen Formen. Wer willkürliche Anordnungen verlangt, erläßt, ausführt oder ausführen läßt, muß bestraft werden; aber jeder Bürger, der kraft Gesetzes vorgeladen oder festgenommen wird, muß sofort gehorchen; durch Widerstand macht er sich strafbar.

Artikel 8

Das Gesetz soll nur Strafen festsetzen, die unbedingt und offenbar notwendig sind, und niemand darf anders als aufgrund eines Gesetzes bestraft werden, das vor Begehung der Straftat beschlossen, verkündet und rechtmäßig angewandt wurde.

Artikel 9

Da jeder solange als unschuldig anzusehen ist, bis er für schuldig befunden wurde, muß, sollte seine Verhaftung für unumgänglich gehalten werden, jede Härte, die nicht für die Sicherstellung seiner Person notwendig ist, vom Gesetz streng unterbunden werden.

Artikel 10

Niemand soll wegen seiner Anschauungen, selbst religiöser Art, belangt werden, solange deren Äußerung nicht die durch das Gesetz begründete öffentliche Ordnung stört.

Artikel 11

Die freie Äußerung von Meinungen und Gedanken ist eines der kostbarsten Menschenrechte; jeder Bürger kann also frei reden, schreiben und drucken, vorbehaltlich seiner Verantwortlichkeit für den Mißbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen.

Artikel 12

Die Gewährleistung der Menschen- und Bürgerrechte erfordert eine öffentliche Gewalt; diese Gewalt ist also zum Vorteil aller eingesetzt und nicht zum besonderen Nutzen derer, denen sie anvertraut ist.

Artikel 13

Für die Unterhaltung der öffentlichen Gewalt und für die Verwaltungsausgaben ist eine allgemeine Abgabe unerläßlich; sie muß auf alle Bürger, nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten, gleichmäßig verteilt werden.

Artikel 14

Alle Bürger haben das Recht, selbst oder durch ihre Vertreter die Notwendigkeit der öffentlichen Abgabe festzustellen, diese frei zu bewilligen, ihre Verwendung zu überwachen und ihre Höhe, Veranlagung, Eintreibung und Dauer zu bestimmen.

Artikel 15

Die Gesellschaft hat das Recht, von jedem Staatsbeamten Rechenschaft über seine Amtsführung zu verlangen.

Artikel 16

Eine Gesellschaft, in der die Gewährleistung der Rechte nicht gesichert und die Gewaltenteilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung.

Artikel 17

Da das Eigentum ein unverletzliches und geheiligtes Recht ist, kann es niemandem genommen werden, es sei denn, daß die gesetzlich festgestellte öffentliche Notwendigkeit dies eindeutig erfordert und vorher eine gerechte Entschädigung festgelegt wird.

 

Auszüge aus der Charta der UN

(vollständiger Text unter http://www.uno.de/charta/charta.htm)

Präambel


WIR, DIE VÖLKER DER VEREINTEN NATIONEN - FEST ENTSCHLOSSEN,

künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat,

unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen,

Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können,

den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern,

UND FÜR DIESE ZWECKE

Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben,

unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren,

Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen, die gewährleisten, daß Waffengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird, und

internationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern -

HABEN BESCHLOSSEN, IN UNSEREM BEMÜHEN UM DIE ERREICHUNG DIESER ZIELE ZUSAMMENZUWIRKEN.

Dementsprechend haben unsere Regierungen durch ihre in der Stadt San Franzisko versammelten Vertreter, deren Vollmachten vorgelegt und in guter und gehöriger Form befunden wurden, diese Charta der Vereinten Nationen angenommen und errichten hiermit eine internationale Organisation, die den Namen “Vereinte Nationen“ führen soll.

Kapitel I
Ziele und Grundsätze

Artikel 1

Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:

1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;

2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;

3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen;

4. ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden.

Artikel 2

Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen:

1. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.

2. Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta übernehmen.

3. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, daß der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.

4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.

5. Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder Maßnahme, welche die Organisation im inklang mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen Beistand.

6. Die Organisation trägt dafür Sorge, daß Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, insoweit nach diesen Grundsätzen handeln, als dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.

7. Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.


Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Universial Declaration Of Human Rights, 10. Dezember 1948)

Präambel

Da der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, dass einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt,

da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,

da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,

da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Forschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,

da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,

da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,

verkündet die Generalversammlung

diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.

Artikel 1

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.

Artikel 2

Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

Artikel 3

Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 4

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.

Artikel 5

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Artikel 6

Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

Artikel 7

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

Artikel 8

Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.

Artikel 9

Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

Artikel 10

Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

Artikel 11

Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

Artikel 12

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Artikel 13

Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.

Artikel 14

Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.

Artikel 15

Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsanghörigkeit zu wechseln.

Artikel 16

Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

Artikel 17

Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

Artikel 18

Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

Artikel 19

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Artikel 20

Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Artikel 21

Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

Artikel 22

Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.

Artikel 23

Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen. Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.

Artikel 24

Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.

Artikel 25

Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

Artikel 26

Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offen stehen. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.

Artikel 27

Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Artikel 28

Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Artikel 29

Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.

Artikel 30

Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.


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