Die Entstehung des Menschenrechts (Grundgedanke und Entwicklungen ) Autor: Daniel Bosse Hausarbeit zu dem Seminar „Menschenrechte“ von Prof. Karl- Peter Fritzsche an der Otto - von - Guericke - Universität, Institut für Politikwissenschaften , WS 2000/ 2001 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung
2. Die Entwicklung der Menschenrechte
2.2 Frühchristentum und Menschenrecht Selbst die Lehren oder Predigten Christi, dass alle
Menschen vor Gott gleich sind und das darauf basierende Christentum,
vermochten es nicht, Frieden und ein soziales Umfeld für alle Menschen
zu schaffen. Zwischen der gepredigten Gleichheit aller Menschen vor Gott
und einer wirklichen Gleichheit als Menschenrecht lagen Welten und weder
die Kirche noch die mittelalterlichen Theologen taten etwas dafür, diese
Kluft zu überwinden. 2.3 Das Mittelalter Das mittelalterliche Rechtsverständnis ist sehr stark
von der christlichen Weltanschauung geprägt. In der geistlichen Welt war
man der Meinung, dass die Kirche das alleinige Wissen und die Macht bzw.
den Universalanspruch hatte, über alle Menschen zu richten. Dieses
äußerte sich auch in der Auffassung, dass jeder Herrscher ein
Beauftragter Gottes ist und an göttliches und natürliches Recht gebunden
ist. 2.4 Die Reformation Die Reformation beansprucht einen großen Teil in der geistigen Vorbereitung der Menschenrechte. Luther stellt mit seiner Lehre den einzelnen Menschen in eine Verantwortung vor Gott. Dies sollte das Individuum selbstständig und selbstverantwortlich in Glaubensfragen und gegenüber den herrschenden Schichten machen. Calvin knüpfte an den Lehren Luthers an und meinte, dass der Herrscher die Pflicht hat, zum Wohle des Volkes, die Freiheitsrechte zu wahren. Man kann auch an den Entwicklungen der Länder, in denen der Calvinismus bestimmend war, erkennen, das der Sieg des Absolutismus verhindert wurde. Dazu gehörten England und die Niederlande.
Diese Zeitepoche war sehr durch die vorangegangenen
Reformationsbewegungen geprägt, welches sich insbesondere an der Lösung
vom theologischen Rechtsverständnis zeigte. 2.6 Die amerikanische Unabhängigkeitserklärung Die Virginia Bill off Rights (1776) gilt als
die erste Menschenrechtserklärung. Sie wurde von den Siedlern der 13
englischen Kolonien in Nordamerika formuliert, die ihre wirtschaftliche
und politische Unabhängigkeit von England anstrebten. Alle
vorangegangenen Erklärungen, wie z.B. die vom Autor bereits erwähnte
Magna Charta Libertatum, waren keine Menschenrechtserklärungen,
sondern Privilegienbriefe, d.h. dem Herrscher abgenötigte Gunsterweise.
2.7 Die Erklärung der franz. Revolution Im Juli 1789 legte der Marquis de la Fayette
der Französischen Nationalversammlung den revolutionären Entwurf einer
Menschenrechtsverkündung vor und beantragte die Aufnahme in die
Verfassung. Thomas Jefferson, der Verfasser der amerikanischen
Unabhängigkeitserklärung, der damals Gesandter in Paris war, hatte an
der Formulierung mitgearbeitet. 2.9 Menschenrechte und Grundfreiheiten nach 1945 Die Folgen des 2. Weltkrieges und die
nationalsozialistischen Verbrechen machten es notwendig, die
Menschenrechte mehr den je abzusichern. Auszüge aus der Magna Charta 1. In erster Linie haben wir Gott zugestanden und durch diese unsere vorliegende Urkunde bestätigt, für uns und unsere Erben auf ewige Zeiten, daß die englische Kirche frei sei und ihre Rechte unversehrt und ihre Freiheiten unverletzt haben soll; und es ist unser Wille, daß es so gehalten werde, was daraus hervorgeht, daß wir die Freiheit der Wahlen, die man für die englische Kirche als höchst wichtig und notwendig erachtet, aus völlig freien Stücken schon vor unserem Zwist mit den Baronen bewilligt und mit unserer Urkunde bestätigt haben, und zudem haben wir eine Bestätigung dafür von seiten unseres Herrn, des Papstes Innozenz III., erlangt; diese Freiheit werden wir selbst genau beobachten, und wir wollen auch, daß sie von unseren Erben auf ewige Zeiten in guten Treuen beobachtet werde. Wir haben auch allen freien Männern unseres Königreiches, für uns und unsere Erben auf ewige Zeiten, alle nachstehenden Freiheiten zu festem und dauerndem Besitz bewilligt, ihnen und ihren Erben von unserer und unsrer Erben Seite. 12. Es soll kein Schildgeld oder Hilfsgeld in unserem Königreiche ohne Genehmigung durch den Gemeinen Rat des Königreiches auferlegt werden, ausgenommen es handle sich um den Loskauf unserer Person oder um den Ritterschlag unseres ältesten Sohnes oder um die einmalige Verheiratung unserer erstgeborenen Tochter, und es soll in diesen drei Fällen nur ein mäßiges Hilfsgeld erhoben werden, und ähnlich soll es gehalten werden mit den Hilfsgeldern der Stadt London.13. Die Stadt London soll alle ihre alten Privilegien und freien Gewohnheiten sowohl zu Lande als auch zu Wasser behalten. Außerdem wollen wir und gestehen zu, daß alle anderen Städte, Flecken, Höfe und Häfen alle ihre Privilegien behalten.14. Und zur Tagung des Gemeinen Rates des Königreiches (Versammlung aller Barone), wenn es sich um die Festsetzung des Hilfsgeldes in einem andern als den drei genannten Fällen oder um die Festsetzung des Schildgeldes handelt, werden wir die Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte, Grafen und größeren Barone einzeln durch gesiegelte Briefe aufbieten, und außerdem werden wir durch unsere Vizegrafen und Balliven (Vorsteher der Hundertschaften) alle andern unmittelbaren Vasallen gesamthaft aufbieten lassen auf einen bestimmten Tag, und zwar mindestens vierzig Tage vorher und an einen bestimmten Ort; und in allen jenen Schreiben werden wir den Grund des Aufgebotes zum Ausdruck bringen, und so soll nach erfolgtem Aufgebot das betreffende Geschäft an dem festgesetzen Tage erledigt werden, auch wenn nicht alle Aufgebotenen erschienen sind.39. Kein freier Mann soll verhaftet oder eingekerkert oder um seinen Besitz gebracht oder geächtet oder verbannt oder sonst in irgendeiner Weise ruiniert werden, und wir werden nicht gegen ihn vorgehen oder gegen ihn vorgehen lassen, es sei denn auf Grund eines gesetzlichen Urteils von Standesgenossen oder gemäß dem Gesetze des Landes.40. Wir werden niemandem Recht oder Gerechtigkeit verkaufen oder verweigern oder verzögern.45. Wir werden nur solche zu Justitiaren, Konstabularen, Vizegrafen oder Balliven ernennen, die das Gesetz des Königreiches kennen und gewillt sind, es genau zu beobachten.51. Und sogleich nach Wiederherstellung des Friedens werden wir alle fremdbürtigen Ritter, Bogenschützen, Dienstleute und Söldner aus dem Königreiche entfernen, die mit Pferden und Waffen zum Schaden des Reiches hergekommen sind.61. Nachdem wir aus Liebe zu Gott und zur Wiederherstellung geordneter Zustände in unserem Königreich und zur besseren Beilegung unseres Streites mit den Baronen alle die genannten Dinge bewilligt haben, so wollen wir nunmehr auch, daß sie sich ihrer in voller und fester Beständigkeit auf ewige Zeiten erfreuen können, und geben und gewähren ihnen daher die nachstehende Sicherheit. Die Barone sollen unter ihren Standesgenossen im Königreich fünfundzwanzig auswählen, welche sie wollen, und diese fünfundzwanzig sollen nach all ihren Kräften den Frieden und die Freiheiten, die wir ihnen gewährt und durch die gegenwärtige Urkunde bestätigt haben, wahren und festhalten und dafür sorgen, daß sie auch von anderer Seite gewahrt werden, und zwar in folgender Weise: Falls wir oder unser Justitiar oder unsere Balliven oder (sonst) einer von unseren Amtsleuten sich in irgendeiner Sache gegen irgend jemand vergeht und irgendeine der Bestimmungen des Friedens und der Sicherheit übertritt, und falls dieses Vergehen vieren unter den fünfundzwanzig genannten Baronen bekannt wird, so sollen diese vier Barone zu uns oder, im Falle unserer Abwesenheit außer Landes, zu unserem justitiar kommen und uns die Übertretung vorlegen, und sie sollen fordern, daß wir diese Übertretung unverzüglich wiedergutmachen ... diese fünfundzwanzig Barone sollen dann zusammen mit der Gemeinde des ganzen Landes uns auf jede mögliche Weise pfänden und bedrängen, durch Wegnahrne unserer Schlösser und Länder und Besitzungen und wie sie es sonst noch können, bis die Sache nach ihrem Gutdünken ins Reine gebracht ist; nur soll dabei unsere Person und die Königin und die unserer Kinder unangetastet bleiben. Und wenn die Sache in Ordnung ist, sollen sie uns wieder gehorchen wie bis anhin."Auszüge aus der Virginia Bill of Rights (12. Juni 1776) Eine Erklärung der Rechte, von den Vertretern der guten Bevölkerung von Virginia, in vollständiger und freier Versammlung zusammengetreten, abgegeben über die Rechte, die ihnen und ihrer Nachkommenschaft als Grundlage und Fundament der Regierung zustehen. Artikel 1 Alle Menschen sind von Natur aus in gleicher Weise frei und unabhängig und besitzen bestimmte angeborene Rechte, welche sie ihrer Nachkommenschaft durch keinen Vertrag rauben oder entziehen können, wenn sie eine staatliche Verbindung eingehen, und zwar den Genuß des Lebens und der Freiheit, die Mittel zum Erwerb und Besitz von Eigentum und das Erstreben und Erlangen von Glück und Sicherheit. Artikel 2 Alle Macht ruht im Volke und leitet sich folglich von ihm her; die Beamten sind nur seine Bevollmächtigten und Diener und ihm jederzeit verantwortlich. Artikel 3 Eine Regierung ist oder sollte zum allgemeinen Wohle, zum Schutze und zur Sicherheit des Volkes, der Nation oder Allgemeinheit eingesetzt sein; von all den verschiedenen Arten und Formen der Regierung ist diejenige die beste, die imstande ist, den höchsten Grad von Glück und Sicherheit hervorzubringen, und die am wirksamsten gegen die Gefahr schlechter Verwaltung gesichert ist; die Mehrheit eines Gemeinwesens hat ein unzweifelhaftes, unveräußerliches und unverletzliches Recht, eine Regierung zu verändern oder abzuschaffen, wenn sie diesen Zwecken unangemessen oder entgegengesetzt befunden wird, und zwar so, wie es dem Allgemeinwohl am dienlichsten erscheint. (...) Artikel 5 Die gesetzgebende und die ausführende Gewalt des Staates sollen von der richterlichen getrennt und unterschieden sein (...). Artikel 6 Die Wahlen der Abgeordneten, die als Volksvertreter in der Versammlung dienen, sollen frei sein (...). Artikel 8 Bei allen schweren oder kriminellen Anklagen hat jedermann ein Recht, Grund und Art seiner Anklage zu erfahren, den Anklägern und Zeugen gegenübergestellt zu werden, Entlastungszeugen herbeizurufen und eine rasche Untersuchung durch einen unparteiischen Gerichtshof von zwölf Männern seiner Nachbarschaft zu verlangen, ohne deren einmütige Zustimmung er nicht als schuldig befunden werden kann; auch kann er nicht gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen; niemand kann seiner Freiheit beraubt werden außer durch Landesgesetz oder das Urteil von seinesgleichen. Artikel 9 Es sollen keine übermäßige Bürgschaft verlangt, keine übermäßigen Geldbußen auferlegt, noch grausame und ungewöhnliche Strafen verhängt werden. (...) Artikel 12 Die Freiheit der Presse ist eines der starken Bollwerke der Freiheit und kann nur durch despotische Regierungen beschränkt werden. Artikel 13 Eine wohlgeordnete Miliz, aus der Masse des Volkes gebildet und im Waffendienst geübt, ist der geeignete, natürliche und sichere Schutz eines freien Staates; stehende Heere sollen in Friedenszeiten als der Freiheit gefährlich vermieden werden; auf alle Fälle soll das Militär der Zivilgewalt streng untergeordnet und von dieser beherrscht werden. (...) Artikel 16 Die Religion oder die Ehrfurcht, die wir unserem Schöpfer
schulden, und die Art, wie wir sie erfüllen, können nur durch Vernunft
und Überzeugung bestimmt sein und nicht durch Zwang oder Gewalt; daher
sind alle Menschen gleicherweise zur freien Religionsausübung berechtigt,
entsprechend der Stimme ihres Gewissens; es ist die gemeinsame Pflicht
aller, christliche Nachsicht, Liebe und Barmherzigkeit aneinander zu
üben. / Frankreich Die Vertreter des französischen Volkes, die als Nationalversammlung konstituiert sind, haben in der Erwägung, daß die Unkenntnis, das Vergessen oder die Mißachtung der Menschenrechte die alleinigen Ursachen für die öffentlichen Mißstände und die Verderbtheit der Regierungen sind, beschlossen, in einer feierlichen Erklärung die natürlichen, unveräußerlichen und geheiligten Rechte des Menschen niederzulegen, damit diese Erklärung allen Mitgliedern der Gesellschaft stets gegenwärtig ist und sie unablässig an ihre Rechte und Pflichten erinnert werden; damit die Handlungen der gesetzgebenden wie der vollziehenden Gewalt jederzeit mit dem Zweck einer jeden politischen Einrichtung verglichen werden können und dadurch mehr geachtet werden; damit die Beschwerden der Bürger, von nun an auf einfache und unbestreitbare Grundsätze gegründet, jederzeit der Bewahrung der Verfassung und dem Wohle aller dienen. Demzufolge anerkennt und verkündet die Nationalversammlung in Gegenwart und unter dem Schutze des allerhöchsten Wesens die folgenden Menschen- und Bürgerrechte: Artikel 1 Die Menschen werden frei und gleich an Rechten geboren und bleiben es. Gesellschaftliche Unterschiede dürfen nur im allgemeinen Nutzen begründet sein. Artikel 2 Der Zweck jeder politischen Vereinigung ist die Erhaltung der natürlichen und unantastbaren Menschenrechte. Diese sind das Recht auf Freiheit, das Recht auf Eigentum, das Recht auf Sicherheit und das Recht auf Widerstand gegen Unterdrückung. Artikel 3 Der Ursprung jeder Souveränität liegt ihrem Wesen nach beim Volke. Keine Körperschaft und kein einzelner kann eine Gewalt ausüben, die nicht ausdrücklich von ihm ausgeht. Artikel 4 Die Freiheit besteht darin, alles tun zu dürfen, was einem anderen nicht schadet: Die Ausübung der natürlichen Rechte eines jeden Menschen hat also nur die Grenzen, die den anderen Mitgliedern der Gesellschaft den Genuß eben dieser Rechte sichern. Diese Grenzen können nur durch das Gesetz bestimmt werden. Artikel 5 Das Gesetz darf nur solche Handlungen verbieten, die der Gesellschaft schaden. Alles, was durch das Gesetz nicht verboten ist, darf nicht verhindert werden, und niemand kann genötigt werden zu tun, was es nicht befiehlt. Artikel 6 Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Willens. Alle Bürger haben das Recht, persönlich oder durch ihre Vertreter an seiner Gestaltung mitzuwirken. Es muß für alle gleich sein, mag es beschützen oder bestrafen. Da alle Bürger vor ihm gleich sind, sind sie alle gleichermaßen, ihren Fähigkeiten entsprechend und ohne einen anderen Unterschied als den ihrer Eigenschaften und Begabungen, zu allen öffentlichen Würden, Ämtern und Stellungen zugelassen. Artikel 7 Niemand darf angeklagt, verhaftet oder gefangen gehalten werden, es sei denn in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und nur in den von ihm vorgeschriebenen Formen. Wer willkürliche Anordnungen verlangt, erläßt, ausführt oder ausführen läßt, muß bestraft werden; aber jeder Bürger, der kraft Gesetzes vorgeladen oder festgenommen wird, muß sofort gehorchen; durch Widerstand macht er sich strafbar. Artikel 8 Das Gesetz soll nur Strafen festsetzen, die unbedingt und offenbar notwendig sind, und niemand darf anders als aufgrund eines Gesetzes bestraft werden, das vor Begehung der Straftat beschlossen, verkündet und rechtmäßig angewandt wurde. Artikel 9 Da jeder solange als unschuldig anzusehen ist, bis er für schuldig befunden wurde, muß, sollte seine Verhaftung für unumgänglich gehalten werden, jede Härte, die nicht für die Sicherstellung seiner Person notwendig ist, vom Gesetz streng unterbunden werden. Artikel 10 Niemand soll wegen seiner Anschauungen, selbst religiöser Art, belangt werden, solange deren Äußerung nicht die durch das Gesetz begründete öffentliche Ordnung stört. Artikel 11 Die freie Äußerung von Meinungen und Gedanken ist eines der kostbarsten Menschenrechte; jeder Bürger kann also frei reden, schreiben und drucken, vorbehaltlich seiner Verantwortlichkeit für den Mißbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen. Artikel 12 Die Gewährleistung der Menschen- und Bürgerrechte erfordert eine öffentliche Gewalt; diese Gewalt ist also zum Vorteil aller eingesetzt und nicht zum besonderen Nutzen derer, denen sie anvertraut ist. Artikel 13 Für die Unterhaltung der öffentlichen Gewalt und für die Verwaltungsausgaben ist eine allgemeine Abgabe unerläßlich; sie muß auf alle Bürger, nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten, gleichmäßig verteilt werden. Artikel 14 Alle Bürger haben das Recht, selbst oder durch ihre Vertreter die Notwendigkeit der öffentlichen Abgabe festzustellen, diese frei zu bewilligen, ihre Verwendung zu überwachen und ihre Höhe, Veranlagung, Eintreibung und Dauer zu bestimmen. Artikel 15 Die Gesellschaft hat das Recht, von jedem Staatsbeamten Rechenschaft über seine Amtsführung zu verlangen. Artikel 16 Eine Gesellschaft, in der die Gewährleistung der Rechte nicht gesichert und die Gewaltenteilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung. Artikel 17 Da das Eigentum ein unverletzliches und geheiligtes Recht ist, kann es niemandem genommen werden, es sei denn, daß die gesetzlich festgestellte öffentliche Notwendigkeit dies eindeutig erfordert und vorher eine gerechte Entschädigung festgelegt wird.
Auszüge aus der
Charta der UN Präambel
künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat, unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen, Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können, den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern, UND FÜR DIESE ZWECKE Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben, unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren, Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen, die gewährleisten, daß Waffengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird, und internationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern - HABEN BESCHLOSSEN, IN UNSEREM BEMÜHEN UM DIE ERREICHUNG DIESER ZIELE ZUSAMMENZUWIRKEN. Dementsprechend haben unsere Regierungen durch ihre in der Stadt San Franzisko versammelten Vertreter, deren Vollmachten vorgelegt und in guter und gehöriger Form befunden wurden, diese Charta der Vereinten Nationen angenommen und errichten hiermit eine internationale Organisation, die den Namen “Vereinte Nationen“ führen soll. Kapitel I Artikel 1 Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele: 1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen; 2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen; 3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen; 4. ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden. Artikel 2 Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen: 1. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder. 2. Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta übernehmen. 3. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, daß der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden. 4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt. 5. Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder Maßnahme, welche die Organisation im inklang mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen Beistand. 6. Die Organisation trägt dafür Sorge, daß Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, insoweit nach diesen Grundsätzen handeln, als dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist. 7. Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten
Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur
inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der
Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta
zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von
Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht
berührt. Universial Declaration Of Human Rights, 10. Dezember 1948) Da der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, dass einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt, da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen, da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern, da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Forschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern, da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken, da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist, verkündet die Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten. Artikel 1 Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen. Artikel 2 Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist. Artikel 3 Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person. Artikel 4 Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten. Artikel 5 Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Artikel 6 Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden. Artikel 7 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung. Artikel 8 Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden. Artikel 9 Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden. Artikel 10 Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Artikel 11 Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Artikel 12 Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen. Artikel 13 Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren. Artikel 14 Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung
Asyl zu suchen und zu genießen. Artikel 15 Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsanghörigkeit zu wechseln. Artikel 16 Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat. Artikel 17 Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden. Artikel 18 Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen. Artikel 19 Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten. Artikel 20 Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu
versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen. Artikel 21 Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen
Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte
Vertreter mitzuwirken. Artikel 22 Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind. Artikel 23 Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen. Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten. Artikel 24 Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub. Artikel 25 Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz. Artikel 26 Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offen stehen. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll. Artikel 27 Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen. Artikel 28 Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können. Artikel 29 Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden. Artikel 30 Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat. |